Continental Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.04.2025 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
§ 2
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(1) | CAT GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die CA GmbH abzuführen. Die Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend und der dort definierte Höchstbetrag ist abzuführen. |
(2) | CAT GmbH kann mit Zustimmung der CA GmbH Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der CA GmbH aufzulösen. |
(3) | Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, oder von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen. |
Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.
Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns nach § 2 dieses Vertrages und auf Übernahme eines Jahresfehlbetrages nach § 3 dieses Vertrages werden mit Wirkung zum Ablauf des letzten Tages eines jeden Geschäftsjahres der CAT GmbH fällig.
(1) | Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung der CA GmbH und der Gesellschafterversammlung der CAT GmbH. |
(2) | Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der CAT GmbH wirksam und gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts - rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahrs der CAT GmbH, in dem die Eintragung erfolgt. Das Weisungsrecht kann erst ab Eintragung des Vertrags in das Handelsregister des Sitzes der CAT GmbH ausgeübt werden. |
(3) | Der Vertrag kann ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahrs der CAT GmbH unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ablauf des 31.12.2026. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Geschäftsjahr. |
(4) | Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. CA GmbH ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie nicht mehr mit Mehrheit an der CAT GmbH beteiligt ist oder einer der in R 60 Abs. 6 Satz 2 KStR 2004 oder einer an deren Stelle tretenden Verwaltungsanweisung geregelten Fälle vorliegt. |
Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.
Hannover, den 28. November 2022
Continental Automotive GmbH
[Unterschriftenblock Continental Automotive GmbH]
Continental Automotive Technologies GmbH
[Unterschriftenblock Continental Automotive Technologies GmbH]
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I | Allgemeines | |
Abschnitt II | Grundkapital und Aktien | |
Abschnitt III | Verfassung | |
1. | Der Vorstand | |
2. | Der Aufsichtsrat | |
3. | Die Hauptversammlung | |
Abschnitt IV | Jahresabschluss und Gewinnverteilung |
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1
Firma und Sitz
(1) | Die Gesellschaft ist eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea). Die Gesellschaft führt die Firma [Continental Automotive Holding] SE. |
(2) | Der Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main. Ihre Dauer ist zeitlich nicht begrenzt. |
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
(1) |
Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung sowie das Halten und Verwalten einer Gruppe von Unternehmen (einschließlich Gemeinschaftsunternehmen), die auf den folgenden Gebieten tätig sind
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(2) | Die Gesellschaft kann auf den in Abs. 1 genannten Gebieten selbst tätig werden oder den Unternehmensgegenstand durch Tochter- und Beteiligungsunternehmen verwirklichen. Sie kann ihre Tätigkeit auch auf einen Teil der in Abs. 1 genannten Tätigkeiten beschränken. |
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(3) | Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern, insbesondere zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, zur Errichtung von Zweigniederlassungen an allen Orten des In- und Auslandes, zur Beteiligung an anderen Unternehmen sowie zum Abschluss von Interessengemeinschaftsverträgen und Unternehmensverträgen. Die Gesellschaft kann Unternehmen unter ihrer einheitlichen Leitung zusammenfassen und sich auf die Leitung der Unternehmen oder Verwaltung der Beteiligung beschränken. Insbesondere ist die Gesellschaft berechtigt, andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu gründen, zu übernehmen, zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen. Die Gesellschaft kann Beteiligungsgesellschaften gründen, Beteiligungen erwerben, strukturell verändern, unter einheitlicher Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken, Beteiligungen veräußern und ferner Unternehmens- sowie Kooperationsverträge jeder Art abschließen. |
§ 3
Bekanntmachungen und Informationsübermittlung
(1) | Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Sofern gesetzlich zwingend eine andere Bekanntmachungsform erforderlich ist, tritt an die Stelle des Bundesanzeigers diese Bekanntmachungsform. |
(2) | Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden. |
Abschnitt II
Grundkapital und Aktien
§ 4
Grundkapital
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 250.127.477,50. Es ist eingeteilt in 100.050.991 auf den Namen lautende Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag).
§ 5
Aktienurkunden
(1) | Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie etwaiger Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand fest. Das gleiche gilt für Schuldverschreibungen und Zinsscheine. |
(2) | Die Aktien können in Einzel-, Sammel- und Globalurkunden verbrieft werden. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seiner Aktien und Gewinnanteile ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktie zugelassen ist. |
Abschnitt III
Verfassung
§ 6
Organe
(1) | Die Gesellschaft hat ein dualistisches Leitungs- und Aufsichtssystem bestehend aus einem Leitungsorgan (Vorstand) und einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat). |
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(2) |
Organe der Gesellschaft sind
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1. | Der Vorstand |
§ 7
Zusammensetzung und Geschäftsordnung
(1) | Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Mitgliedern; im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstands. Die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands zu ernennen. |
(2) | Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern, der Abschluss der Anstellungsverträge und der Widerruf der Bestellung sowie die Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge erfolgen durch den Aufsichtsrat. |
(3) | Der Vorstand kann sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung geben, wenn nicht der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt. |
(4) | Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. |
§ 8
Leitung und Vertretung der Gesellschaft
(1) | Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Er hat die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand zu führen. Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstands leitet jedes Vorstandsmitglied den ihm durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Geschäftsbereich selbständig. |
(2) | Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. |
(3) | Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Mitglieder des Vorstands allgemein oder für den Einzelfall von dem Verbot der Mehrfachvertretung des § 181 Alt. 2 BGB befreien; § 112 AktG bleibt unberührt. Im Übrigen wird die Gesellschaft durch Prokuristen oder andere Zeichnungsberechtigte nach näherer Bestimmung des Vorstands vertreten. |
§ 9
Beschlussfassung des Vorstands
(1) | Der Vorstand beschließt in der Regel in Sitzungen. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds oder auf Anordnung des Vorsitzenden können Sitzungen auch in Form einer Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) abgehalten und einzelne Vorstandsmitglieder telefonisch oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videoübertragung) zugeschaltet werden; in diesen Fällen kann die Beschlussfassung im Wege der Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videoübertragung) erfolgen. |
(2) | Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds oder auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlussfassungen auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel, in Kombination der vorgenannten Formen sowie in Kombination von Sitzung und Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung erfolgen. Sofern ein Mitglied des Vorstands nicht an einer solchen Beschlussfassung teilgenommen hat, soll es unverzüglich über die gefassten Beschlüsse informiert werden. |
(3) | Ein aus nur zwei Personen bestehender Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle, ein aus drei oder mehr Personen bestehender Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung in einer der in Abs. 1 oder 2 genannten Formen teilnehmen. Ein Vorstandsmitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich bei der Abstimmung der Stimme enthält. |
(4) | Der Vorstand soll sich nach Kräften bemühen, alle seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Sollte keine Einstimmigkeit erreicht werden, wird der Beschluss mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung oder die Geschäftsordnung andere Mehrheiten zwingend vorgeschrieben sind. Die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag (Art. 50 Abs. 2 Satz 1 SE-VO). Besteht der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern, kann er nur einstimmig beschließen. |
2. | Der Aufsichtsrat |
§ 10
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(1) | Der Aufsichtsrat besteht aus [●] Mitgliedern. Davon werden [●] Mitglieder von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge bestellt. Weitere [●] Mitglieder werden auf Vorschlag der Arbeitnehmer von der Hauptversammlung bestellt; die Hauptversammlung ist an die Vorschläge zur Wahl der Arbeitnehmervertreter gebunden. Sieht eine geschlossene Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE (§§ 13 Abs. 1, 21 SEBG) ein abweichendes Bestellungsverfahren für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat vor, werden die Arbeitnehmervertreter abweichend von Satz 3 gemäß dem vereinbarten Verfahren bestellt. |
(2) | Die Bestellung erfolgt längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, längstens jedoch für fünf Jahre. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl der Anteilseignervertreter bestimmen, dass die Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder (oder einzelner von ihnen) unter Beachtung der gesetzlichen Höchstgrenze zu abweichenden Zeitpunkten beginnt oder endet. |
(3) | Die Bestellung des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, soweit die Hauptversammlung nichts Abweichendes bestimmt. |
(4) | Mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds kann gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt werden, welches in den Aufsichtsrat nachrückt, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor dem Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet, ohne dass zuvor ein Nachfolger bestellt ist; Abs. 1 gilt entsprechend. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen, so erlischt sein Amt mit Beendigung der Hauptversammlung, in der eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen stattfindet, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. |
(5) | Jedes Aufsichtsratsmitglied und jedes Ersatzmitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sein Amt ohne Einhaltung einer Frist niederlegen. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann die Frist abkürzen oder auf die Einhaltung der Frist verzichten. |
§ 11
Vorsitzender und Stellvertreter
(1) | Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und mindestens einen stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils für die Dauer ihrer Wahlperiode. Bei der Wahl mehrerer Stellvertreter bestimmt der Aufsichtsrat die Reihenfolge, deren zufolge die Stellvertreter die Funktion des Vorsitzenden im Fall von dessen Verhinderung oder Ausscheiden übernehmen sollen. |
(2) | Scheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter im Laufe einer Wahlperiode aus diesem Amt aus, so ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. Endet die Amtszeit des Vorsitzenden mit Ablauf einer Hauptversammlung, so erfolgt die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden im Anschluss an diese Hauptversammlung in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung des Aufsichtsrats. In dieser Sitzung können auch die Stellvertreter gewählt werden. |
(3) | Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats hat nur dann die gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Dem Stellvertreter steht jedoch die zweite Stimme, die dem Vorsitzenden durch § 13 Abs. 6 eingeräumt wird, nur zu, sofern dieser ein Vertreter der Anteilseigner ist. |
§ 12
Einberufung
Die Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Angabe der einzelnen Gegenstände der Tagesordnung einberufen, so oft das Gesetz oder die Geschäfte es erfordern. Die Einberufung kann schriftlich, fernmündlich, in Textform oder in jeder sonst gesetzlich zulässigen Form erfolgen. Sie soll unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen erfolgen. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist abgekürzt werden.
§ 13
Sitzungen des Aufsichtsrats und Beschlussfassung
(1) | Der Vorsitzende des Aufsichtsrats - und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter - leitet die Sitzung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden, sowie die Art und die Reihenfolge der Abstimmungen. Er kann zulassen, dass einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats an einer Sitzung im Wege der Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen oder ihre Stimme innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist nachträglich schriftlich abgeben. Ferner kann der Vorsitzende des Aufsichtsrats anordnen, dass Sitzungen des Aufsichtsrats in Form einer Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden und dass in diesen Fällen auch die Beschlussfassung oder die Stimmabgabe auf diese Art und Weise erfolgt. Die Aufsichtsratsmitglieder können einer solchen Form der Beschlussfassung nicht widersprechen. Mitglieder des Aufsichtsrats, die per Telefon- oder Videokonferenz an einer Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend. |
(2) | Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung nach pflichtgemäßem Ermessen aufheben oder verlegen. Er bestellt den Protokollführer und entscheidet über die Hinzuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung. |
(3) | Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftliche Stimmabgabe kann auch per Telefax oder sonstige Mittel der Telekommunikation erfolgen. |
(4) | Sind bei einer Beschlussfassung nicht sämtliche Aufsichtsratsmitglieder anwesend und lassen die fehlenden Aufsichtsratsmitglieder nicht schriftliche Stimmabgaben überreichen, so ist die Beschlussfassung auf Antrag von mindestens zwei anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern zu vertagen. Im Falle einer Vertagung findet die erneute Beschlussfassung, sofern keine besondere Aufsichtsratssitzung einberufen wird, in der nächsten turnusmäßigen Sitzung statt. Ein nochmaliges Minderheitsverlangen auf Vertagung ist bei der erneuten Beschlussfassung nicht zulässig. |
(5) | Nimmt der Aufsichtsratsvorsitzende an der Sitzung teil oder befindet sich ein anwesendes Aufsichtsratsmitglied im Besitz seiner schriftlichen Stimmabgabe im Sinne des § 108 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG, so findet Abs. 4 keine Anwendung, wenn die gleiche Anzahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern persönlich anwesend ist oder durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnimmt oder wenn eine etwaige Ungleichheit dadurch aufgehoben wird, dass sich einzelne Aufsichtsratsmitglieder nicht an der Beschlussfassung beteiligen. |
(6) | Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. Das gilt auch für Wahlen. Bei Stimmengleichheit ist auf Antrag des Aufsichtsratsvorsitzenden oder eines anderen Aufsichtsratsmitglieds, soweit gesetzlich zulässig, eine erneute Abstimmung durchzuführen. Ergibt sich bei dieser erneuten Abstimmung wiederum Stimmengleichheit, so hat der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen, sofern dieser ein Vertreter der Anteilseigner ist. |
(7) | Beschlüsse können außerhalb von Sitzungen durch schriftliche, mündliche, fernmündliche, in Textform oder durch sonstige Mittel der Telekommunikation übermittelte Stimmabgabe gefasst werden, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende dies im Einzelfall bestimmt. Die Aufsichtsratsmitglieder können einer solchen Form der Beschlussfassung nicht widersprechen. |
(8) | Über Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Aufsichtsratsvorsitzende zu unterzeichnen hat. |
§ 14
Zustimmungsvorbehalte
(1) | Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch Gesetz und die Satzung zugewiesen werden. |
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(2) |
Die folgenden Geschäfte und Maßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats:
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(3) | Der Aufsichtsrat kann über die in Abs. 2 genannten Geschäfte und Maßnahmen hinaus in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder den Aufsichtsrat oder durch Beschluss weitere Arten von Geschäften und Maßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen. |
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(4) | Der Aufsichtsrat kann die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften widerruflich allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Anforderungen genügt, im Voraus erteilen. |
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(5) | Der Vorstand wird dafür Sorge tragen, dass die in Abs. 2 genannten Maßnahmen bei Tochter- und Beteiligungsunternehmen in angemessenem Umfang ebenfalls einer Zustimmung des die Geschäftsführung überwachenden Organs bedürfen. |
§ 15
Ausschüsse
(1) | Der Aufsichtsrat kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Aufgaben, Zusammensetzung, Befugnisse und Verfahren der Ausschüsse bestimmt der Aufsichtsrat. Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich zulässig, auch entscheidende Befugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden. Der Ausschuss kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, wenn nicht der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt. Für Beschlussfassungen in den Ausschüssen gelten § 13 Abs. 6 und 7 entsprechend, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. |
(2) | Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse die zur Durchführung ihrer Beschlüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. |
§ 16
Vergütung
(1) | Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer baren Auslagen und einer ihnen für die Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer eine im letzten Monat des Geschäftsjahres zahlbare feste Grundvergütung von je EUR 100.000 jährlich. Abweichend von Satz 1 beträgt die feste Grundvergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 300.000 und für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 150.000. |
(2) | Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder des Präsidialausschusses, des Prüfungsausschusses und des Technologieausschusses erhalten eine erhöhte Vergütung. Der Vorsitzende und die Mitglieder anderer als der in Satz 1 genannten Ausschüsse erhalten keine erhöhte Vergütung. Der Vorsitzende des Präsidialausschusses erhält EUR 50.000, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält EUR 100.000 und der Vorsitzende des Technologieausschusses erhält EUR 40.000 zusätzlich zu der festen Grundvergütung nach Abs. 1. Jedes andere Mitglied des Präsidialausschusses erhält für die Tätigkeit EUR 50.000, jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses erhält für die Tätigkeit EUR 50.000 und jedes andere Mitglied des Technologieausschusses erhält für die Tätigkeit EUR 20.000 zusätzlich zu der festen Grundvergütung nach Abs. 1. Eine erhöhte Vergütung nach diesem Absatz fällt nur an, wenn der jeweilige Ausschuss im Geschäftsjahr getagt hat. Soweit ein Mitglied des Aufsichtsrats mehr als eine Funktion ausübt, für die eine erhöhte Vergütung nach diesem Absatz vorgesehen ist, bestimmt sich seine Vergütung nach sämtlichen von ihm ausgeübten Funktionen. Soweit ein Mitglied des Aufsichtsrats die Funktion des Vorsitzenden mehrerer Ausschüsse ausübt, für die eine erhöhte Vergütung nach Satz 3 vorgesehen ist, gilt Satz 6 mit der Maßgabe, dass nur die am höchsten vergütete Position als Vorsitzender eines Ausschusses gemäß Satz 3 vergütet wird, die weiteren Positionen als Vorsitzender eines Ausschusses dagegen gemäß der entsprechenden Vergütung eines anderen Mitglieds des jeweiligen Ausschusses nach Satz 4 vergütet werden. |
(3) | Jedes Mitglied erhält ein Sitzungsgeld von EUR 1.000 für jede Aufsichtsratssitzung, an der das Mitglied persönlich teilnimmt. Dies gilt entsprechend für die persönliche Teilnahme an Ausschusssitzungen, sofern nicht am gleichen Tage eine Aufsichtsratssitzung oder eine weitere Ausschusssitzung, für die das Mitglied bereits ein Sitzungsgeld erhalten hat, stattfinden. Als persönliche Teilnahme an einer Sitzung gilt auch die Teilnahme an einer per Telefon- oder Videokonferenz abgehaltenen Sitzung bzw. die Teilnahme per Telefon- oder Videokonferenz. |
(4) | Beginnt oder endet das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds oder die mit einer erhöhten Vergütung versehene Funktion im Laufe eines Geschäftsjahres, erhält das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung bzw. die erhöhte Vergütung zeitanteilig. |
(5) | Die Gesellschaft kann auf ihre Kosten für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abschließen. Sie enthält einen angemessenen Selbstbehalt. |
3. | Die Hauptversammlung |
§ 17
Ort der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, an einem deutschen Börsenplatz oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 150.000 Einwohnern statt. lm Fall einer virtuellen Hauptversammlung findet Satz 1 keine Anwendung.
§ 18
Einberufung der Hauptversammlung
(1) | Soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, wird die Hauptversammlung mindestens 30 Tage vor dem Tage der Versammlung einberufen. Dabei sind der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung nicht mitzurechnen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 19 Abs. 1 Satz 2). |
(2) | Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für Hauptversammlungen, die in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft abgehalten werden. |
§ 19
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung
(1) | Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Vorstand kann in der Einberufung der Hauptversammlung eine kürzere, in Tagen zu bemessende Anmeldefrist vorsehen. Der Vorstand ist ermächtigt, die Einzelheiten der Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts festzulegen. Diese Einzelheiten werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. |
(2) | Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn in der Einberufung der Hauptversammlung nicht eine Erleichterung bestimmt wird. Die Einzelheiten für die Erteilung der Vollmachten, ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. § 135 AktG bleibt unberührt. |
(3) | Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre auch ohne selbst vor Ort anwesend oder vertreten zu sein an der Hauptversammlung teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Er ist dabei auch ermächtigt, die Einzelheiten des Verfahrens zu regeln. Die Einzelheiten werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung darf in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der physischen Teilnahme am Ort der Hauptversammlung verhindert ist, das Aufsichtsratsmitglied seinen Wohnsitz im Ausland hat, eine Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung mit einer unangemessen langen Reisedauer verbunden wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird. |
(4) | Der Vorstand kann darüber hinaus vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Er kann die Einzelheiten des Verfahrens regeln, insbesondere die Stimmabgabe auf einen Übermittlungsweg beschränken sowie eine Frist für die Abstimmung per Briefwahl festlegen. Diese Einzelheiten werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. |
§ 20
Ablauf der Hauptversammlung
(1) | Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Versammlungsleiter. Dies ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, im Falle seiner Verhinderung, ein anderes von ihm zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre oder ein von ihm zu bestimmender Dritter. Für den Fall, dass weder der Vorsitzende noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmter Dritter den Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter durch die in der Hauptversammlung anwesenden Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre mit einfacher Mehrheit der Stimmen gewählt. |
(2) | Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmung. Er ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, insbesondere zu Beginn oder während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für den Hauptversammlungsverlauf, den einzelnen Tagesordnungspunkt oder den einzelnen Frage- und Redebeitrag zu setzen sowie einen Zeitpunkt für den Beginn der Abstimmung über einen oder mehrere Tagesordnungspunkte zu bestimmen. |
(3) | Wenn dies in der Einladung angekündigt ist, kann der Versammlungsleiter die teilweise oder vollständige Bild- oder Tonübertragung sowie -aufzeichnung der Hauptversammlung über elektronische Medien in einer von ihm zu bestimmenden Weise zulassen. Die Übertragung kann auch in einer der Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang gewährenden Weise erfolgen. |
§ 21
Beschlussfassung
(1) | Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. |
(2) | Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder dieser Satzung eine höhere Mehrheit erforderlich ist. Soweit das Gesetz für Beschlüsse der Hauptversammlung außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, genügt, soweit gesetzlich zulässig, die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, bedarf es für Satzungsänderungen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bzw., sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist, der einfachen Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Das in § 103 Abs. 1 Satz 2 AktG vorgesehene Mehrheitserfordernis für die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern bleibt unberührt. |
(3) | Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, können vom Aufsichtsrat vorgenommen werden. |
Abschnitt IV
Jahresabschluss und Gewinnverteilung
§ 22
Jahresabschluss
(1) | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
(2) | Der Vorstand hat alljährlich innerhalb der gesetzlichen Frist den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie, soweit gesetzlich vorgeschrieben, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und diese Unterlagen unverzüglich dem Abschlussprüfer und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat einen Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. §§ 298 Abs. 2 und 315 Abs. 5 HGB bleiben unberührt. |
(3) | Der Aufsichtsrat hat innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Vorlagen seinen Bericht dem Vorstand abzugeben. Geschieht dies nicht fristgemäß, so hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von höchstens einem Monat zu setzen. Wird der Aufsichtsratsbericht dem Vorstand auch vor Ablauf dieser weiteren Frist nicht zugeleitet, so gilt der Jahresabschluss als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt. Der vorhergehende Satz findet entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss. |
(4) | Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme der Aktionäre auszulegen. Auf die Auslage kann verzichtet werden, wenn die Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind. |
(5) | Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüberschuss, der nach Abzug, der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags verbleibt, zum Teil oder ganz in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Die Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die anderen Gewinnrücklagen nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals übersteigen würden. |
§ 23
Ordentliche Hauptversammlung und Verwendung des Bilanzgewinns
Die ordentliche Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Gewinnverwendung und die Wahl des Abschlussprüfers beschließt, findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt. Die Hauptversammlung kann anstelle oder neben einer Bar- auch eine Sachausschüttung beschließen.
§ 24
Verteilung des Bilanzgewinns
(1) | Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre gleichmäßig verteilt, soweit der Gewinn nicht auf neue Rechnung vorgetragen wird oder die Hauptversammlung nicht eine anderweitige Verwendung beschließt. |
(2) | Der Vorstand ist ermächtigt, nach Ablauf des Geschäftsjahres mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des § 59 AktG auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die Aktionäre zu zahlen. |
(3) | Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 AktG bestimmt werden. |
Inhalt
Präambel
I. Sicherstellung der Fortführung des Unternehmensbereichs Automotive
1. | Zuordnung von Vermögensgegenständen, Rechten und Pflichten | |
2. | Anpassung der Zuordnung | |
3. | Abschluss der in diesem Vertrag vorgesehenen Vereinbarungen | |
4. | Kapitalausstattung von Automotive, Interkonzernverbindlichkeiten |
II. Besicherungen, Versicherungsleistungen, Drittschäden
5. | Querbesicherungen | |
6. | Versicherungsleistungen und Ausgleich von Drittschäden, Versicherungsschutz |
III. Haftung und Ausgleichspflichten
7. | Allokation von Rechtsrisiken | |
8. | Innenausgleich und wechselseitige Freistellung |
IV. Kooperation
9. | Kooperationspflichten | |
10. | Übergabe von Unterlagen und Migration von Daten | |
11. | Einsichtnahmerechte, Datenzugriff und Aufbewahrungsfristen | |
12. | Besonderes Auskunftsrecht | |
13. | Finanzberichterstattung und weitere Konzernberichterstattung |
V. Pensionspläne, Altersteilzeit, etc.
14. | Übertragung von Pensionsplänen | |
15. | Sicherung für Sabbatical- und Altersteilzeitmodelle |
VI. Gemeinsame Verträge
16. | Kooperationspflichten bei Gemeinsamen Verträgen (“Shared Contracts”) |
VII. Wesentliche Verträge zwischen den Konzernen
17. | Lieferbeziehungen | |
18. | Dienstleistungen | |
19. | Immaterialgüterrechte |
VIII. Steuern
20. | Ausschluss der Anwendung anderer Regeln aus dem Vertrag auf Steuern | |
21. | Begriffsdefinitionen für den Abschnitt VIII. | |
22. | Steuerausgleichsanspruch | |
23. | Steuern in Zusammenhang mit der Abspaltung | |
24. | Regelung zu übrigen Steuern, insbesondere Vorstichtagssteuern | |
25. | Umsatzsteuer | |
26. | Auskehrung von Gegeneffekten | |
27. | Fälligkeit von Ansprüchen; Verjährung von Ansprüchen | |
28. | Zusammenarbeit in Steuersachen | |
29. | Grunderwerbsteueranzeigen im Einvernehmen; vorherige Zusendung eines Entwurfs |
IX. Obliegenheit zur internen Vertragsprüfung
X. Weitere Regelungen
30. | Vertraulichkeit | |
31. | Geltendmachung von Ansprüchen | |
32. | Fördermittel | |
33. | Marktauftritt des Automotive-Konzerns | |
34. | Koordinationsausschuss | |
35. | Streitbeilegung | |
36. | Schlussbestimmungen |
Dieser Konzerntrennungsvertrag (der Vertrag) wird zwischen den folgenden Parteien geschlossen:
1. | Continental Aktiengesellschaft mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 3527 (CAG und gemeinsam mit sämtlichen direkten und indirekten Beteiligungen der CAG zum Zeitpunkt unmittelbar nach der Eintragung der Abspaltung im Handelsregister der Continental-Konzern); und |
2. | Continental Automotive Holding SE mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 295655 (CA Holding SE und zum Zeitpunkt unmittelbar nach der Eintragung der Abspaltung im Handelsregister gemeinsam mit sämtlichen direkten und indirekten Beteiligungen der CA Holding SE der Automotive-Konzern und gemeinsam mit dem Continental-Konzern die Konzerne und jeweils ein Konzern) |
(CAG und CA Holding SE zusammen die Parteien und jeweils eine Partei)
und unter Beitritt, ausschließlich für die Zwecke der Ziffern 4.4 und 8.6, der
3. | Continental Automotive Technologies GmbH mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 3669 (CAT GmbH). |
Präambel
(A) | Die CAG ist die alleinige Aktionärin der CA Holding SE. |
(B) | Die Verwaltungsorgane der CAG haben beschlossen, den Unternehmensbereich Automotive (einschließlich des Unternehmensbereichs Contract Manufacturing) der CAG von den weiteren Unternehmensbereichen Tires und ContiTech der CAG (die vorgenannten Unternehmensbereiche jeweils nachfolgend als Unternehmensbereich bezeichnet) zu trennen und zu verselbstständigen und im Wege der vollständigen Abspaltung sämtlicher Anteile (siehe Präambel (F)) auf die CA Holding SE (die Abspaltung) an die Börse zu bringen. |
(C) | Der Unternehmensbereich Automotive ist rechtlich und organisatorisch unter dem Dach der CAT GmbH zusammengefasst (CAT GmbH und ihre Tochtergesellschaften zusammen der Derzeitige Automotive-Konzern). Alleingesellschafterin der CAT GmbH ist derzeit die Continental Automotive GmbH (CA GmbH) mit Sitz in Hannover, (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 59424). Deren Alleingesellschafterin ist wiederum die CAG. |
(D) | Zwischen der CA GmbH als herrschendem Unternehmen und der CAT GmbH als beherrschtem Unternehmen besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 15. Februar 2021 in der geänderten Fassung vom 28. November 2022 (der Beherrschungsvertrag). |
(E) | Es ist beabsichtigt, die CA GmbH vor der Abspaltung auf die CAG zu verschmelzen, mit der Folge, dass die CAG vor der Eintragung der Abspaltung im Handelsregister unmittelbare Alleingesellschafterin der CAT GmbH sein wird und der Beherrschungsvertrag auf die CAG übergeht. |
(F) | Die CAG wird nach dem am 13. März 2025 vor dem Notar Dr. Florian Hartl mit Amtssitz in Hannover geschlossenen, notariell beurkundeten Abspaltungs- und Übernahmevertrag zwischen der CAG und der CA Holding SE (der Abspaltungsvertrag) ihre an der CAT GmbH gehaltenen Anteile und den Beherrschungsvertrag auf die CA Holding SE gegen Gewährung von Aktien der CA Holding SE an die Aktionäre der CAG übertragen. Infolgedessen wird die CA Holding SE ein eigenständiges, von der CAG unabhängiges Unternehmen, das unternehmerische Entscheidungen unter Abwägung der damit verbundenen Chancen und Risiken für den Automotive-Konzern eigenständig trifft. |
(G) |
Mit diesem Vertrag, der als Anlage zu dem Abspaltungsvertrag dessen Bestandteil ist, wollen die Parteien für die Zeit nach dem Wirksamwerden der Abspaltung verschiedene zwischen ihnen und den jeweiligen Konzerngesellschaften bestehende Rechtsbeziehungen regeln. Im Abspaltungsvertrag verwendete Definitionen sollen in diesem Vertrag die gleiche Bedeutung haben, es sei denn, der jeweilige Begriff ist in diesem Vertrag anders definiert. Weitere Definitionen in diesem Vertrag sind: Bankarbeitstag bezeichnet alle Tage, an denen Kreditinstitute in Hannover und Frankfurt/Main für den Publikumsverkehr geöffnet sind und der bargeldlose Zahlungsverkehr abgewickelt wird. Finale Kapitalausstattung bezeichnet die Erhöhung des Eigenkapitals der CAT GmbH durch Einlage in die freie Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, deren Betrag, wie folgt ermittelt wird: Ziel-Barmittelausstattung (i) minus vorhandener Barmittelbestand des Derzeitigen Automotive-Konzerns und (ii) plus Netto-Finanzschulden des Derzeitigen Automotive-Konzerns gegenüber der CAG und ihren übrigen Tochtergesellschaften, bezogen jeweils auf den 30. Juni 2025. Konzerngesellschaft bezeichnet Gesellschaften, die unmittelbar nach der Eintragung der Abspaltung Konzernunternehmen einer Partei i.S.d. § 18 Abs. 1 AktG sind oder nach diesem Zeitpunkt werden, wobei Konzerngesellschaften in Hinblick auf die CAG nicht die Konzerngesellschaften der CA Holding SE umfassen. Ziel-Barmittelausstattung bezeichnet den Zielbetrag für den Barmittelbestand des Derzeitigen Automotive-Konzerns bezogen auf den 30. Juni 2025, der, vorbehaltlich einer Korrektur nach Ziffer 4.4, EUR 1,5 Milliarden beträgt. |
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:
1. |
Zuordnung von Vermögensgegenständen, Rechten und Pflichten Die Parteien gehen davon aus, dass die Zuordnung von Vermögensgegenständen, Rechten und Pflichten zwischen den Parteien und ihren jeweiligen Konzernen bereits vor dem Vollzugsdatum Bestand hatte bzw. im Rahmen der Vorbereitung der Abspaltung so erfolgt ist, dass die Parteien und ihre jeweiligen Konzerne ihre jeweils ausgeübten Aktivitäten in dem Umfang wie vor dem Vollzugsdatum fortsetzen können und dass die Konzerne jeweils als Ganzes für sich funktionsfähig sind. Soweit erforderlich und ersichtlich, haben sie bereits (i) das Geschäft (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Vermögensgegenstände, Verträge und Mitarbeiter), wie es im Unternehmensbereich Automotive des Continental-Konzerns betrieben wurde, sowie alle anderen Aktivitäten, die dem Unternehmensbereich Automotive zugerechnet werden, und (ii) alle Vermögensgegenstände und Mitarbeiter sowie bestimmte Verträge an Gesellschaften des Automotive-Konzerns übertragen. |
2. |
Anpassung der Zuordnung Soweit im Nachgang zum Vollzugsdatum die CAG oder die CA Holding SE oder eine Gesellschaft eines der beiden Konzerne für die Fortsetzung ihrer Tätigkeiten in dem Umfang, in dem sie vor dem Vollzugsdatum ausgeübt wurden, oder für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Konzerns als Ganzes einen Vermögensgegenstand oder ein Recht benötigt, der bzw. das einer Gesellschaft des jeweils anderen Konzerns zugeordnet wurde, werden die Parteien unter Beachtung ihrer beiderseitigen Interessen darauf hinwirken, dass die Zuordnung der Vermögensgegenstände und Rechte so angepasst wird und die erforderlichen Maßnahmen und Rechtshandlungen vornehmen, dass die Fortsetzung der Tätigkeiten der CAG oder CA Holding SE oder einer Gesellschaft eines der beiden Konzerne in dem Umfang ermöglicht wird, in dem sie vor dem Vollzugsdatum ausgeübt wurden bzw. die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Konzerns als Ganzes hergestellt wird. Dies kann z.B. durch eine, gegebenenfalls auch entgeltliche, Übertragung des Vermögensgegenstands oder Rechts zu marktüblichen Bedingungen oder durch eine, gegebenenfalls auch entgeltliche, Einräumung eines (gegebenenfalls gemeinsamen) Nutzungsrechts zu marktüblichen Bedingungen erfolgen. |
3. |
Abschluss der in diesem Vertrag vorgesehenen Vereinbarungen Bis zum Vollzugsdatum werden die Parteien, unter Beachtung ihrer jeweiligen Interessen, soweit rechtlich zulässig und soweit zumutbar und möglich, die in Ziffern 17 bis 19 dieses Vertrags vorgesehenen Vereinbarungen zu marktüblichen Bedingungen abschließen. Diese Vereinbarungen werden inhaltlich so gestaltet, dass (i) die CAG, die CA Holding SE und die Gesellschaften beider Konzerne ihre jeweils ausgeübten Tätigkeiten in dem Umfang wie vor dem Vollzugsdatum fortsetzen können und (ii) die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Konzerns als Ganzes sichergestellt wird. Sollte sich nachträglich zeigen, dass die geschlossenen Vereinbarungen diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden die Parteien, soweit rechtlich zulässig und möglich, unter Beachtung ihrer jeweiligen Interessen einvernehmlich auf eine Anpassung der Verträge hinarbeiten. |
4. | Kapitalausstattung von Automotive, Interkonzernverbindlichkeiten |
4.1 | Die Parteien bestätigen, dass ein wesentlicher Teil der konzerninternen Netto-Finanzschulden der Gesellschaften des Derzeitigen Automotive-Konzerns aus Interkonzerndarlehen der CAG und ihrer anderen Tochtergesellschaften durch eine Einzahlung der CA GmbH in die Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) der CAT GmbH im Dezember 2024 abgelöst wurde. |
4.2 | CAG wird dafür Sorge tragen, dass der Automotive-Konzern zum Vollzugsdatum eine ausreichende Kapitalausstattung auf Grundlage der Ziel-Barmittelausstattung hat. |
4.3 | Um die Ziel-Barmittelausstattung sicherzustellen, wird die CAG dafür Sorge tragen, dass vor dem Vollzugsdatum bei der CAT GmbH die Finale Kapitalausstattung erfolgt. CA Holding SE wird die Erfüllung dieser Verpflichtung durch CAG nach Durchführung der Finalen Kapitalausstattung ihr gegenüber schriftlich bestätigen. |
4.4 | CAT GmbH wird dafür Sorge tragen, dass die Gesellschaften des Derzeitigen Automotive-Konzerns ihren Geschäften bis zum Vollzugsdatum im gewöhnlichen Geschäftsgang (ordinary course of business) nachgehen und nicht in irgendeiner Weise durch Maßnahmen die Parameter für die Berechnung der Finalen Kapitalausstattung so beeinflussen, dass sich der Betrag der Finalen Kapitalausstattung durch solche Beeinflussungen erhöht (die Erhöhungs-Maßnahmen). Insbesondere wird die CAT GmbH dafür Sorge tragen, dass die Gesellschaften des Derzeitigen Automotive-Konzerns keine Maßnahmen treffen bzw. veranlassen (wie z.B. frühzeitige Zahlungen an Lieferanten oder Ansprache von Kunden mit dem Ziel, diese zu einer späteren Zahlung zu veranlassen), die dazu führen, dass der Barmittelbestand des Derzeitigen Automotive-Konzerns oder der Nettosaldo der Verbindlichkeiten des Derzeitigen Automotive-Konzerns gegenüber der CAG und ihren anderen Tochtergesellschaften aus der konzerninternen Finanzierung zum 30. Juni 2025 nicht den Beträgen entsprechen, die im gewöhnlichen Geschäftsgang zu erwarten gewesen wären. In gleicher Weise wird die CAG dafür Sorge tragen, dass die Gesellschaften des Continental-Konzerns nicht in irgendeiner Weise durch Maßnahmen, die nicht dem gewöhnlichen Geschäftsgang (ordinary course of business) entsprechen, die Parameter für die Berechnung der Finalen Kapitalausstattung so beeinflussen, dass sich der Betrag der Finalen Kapitalausstattung durch solche Maßnahmen verringert (die Verringerungs-Maßnahmen). Soweit sich der Betrag der Finalen Kapitalausstattung durch Erhöhungs-Maßnahmen erhöht oder durch Verringerungs-Maßnahmen verringert, wird die CAG dafür Sorge tragen, dass durch eine entsprechende Korrektur der Ziel-Barmittelausstattung der Effekt auf die Finale Kapitalausstattung ausgeglichen wird. |
4.5 | Vorbehaltlich von Ziffern 4.1 bis 4.3 sind am Vollzugsdatum bestehende Finanzverbindlichkeiten zwischen Gesellschaften beider Konzerne innerhalb von fünf Bankarbeitstagen ab dem Vollzugsdatum zu befriedigen. |
4.6 | Gegenüber Gesellschaften des Derzeitigen Automotive-Konzerns haben Gesellschaften des Continental-Konzerns derzeit fällige Forderungen aus Lieferung und Leistung iHv ca. EUR 62 Mio. Gegenüber Gesellschaften des Continental-Konzerns haben Gesellschaften des Derzeitigen Automotive-Konzerns derzeit fällige Forderungen aus Lieferung und Leistung iHv ca. EUR 141 Mio. Die Parteien werden gemeinsam die Höhe der jeweiligen fälligen Forderungen aus Lieferung und Leistung zwischen den Konzernen feststellen, wie sie sich bezogen auf den 30. Juni 2025 darstellt. Diese Forderungen bleiben ohne Änderung fällig. Soweit die mit diesen Forderungen korrespondierenden Verbindlichkeiten sowie weitere, bis zum Vollzugsdatum entstehende Verbindlichkeiten (auf Seiten von Gesellschaften des Automotive-Konzerns oder des Continental-Konzerns) nicht bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats nach dem Vollzugsdatum beglichen sind, sind sie von der jeweiligen Konzernobergesellschaft der betreffenden Schuldnerin (also CAG oder CA Holding SE) einschließlich marktüblicher Zinsen ab dem 20. Kalendertag des Folgemonats nach dem Vollzugsdatum an die jeweilige Gläubigerin zu zahlen. In diesem Fall gehen die jeweiligen Forderungen auf die leistende Konzernobergesellschaft über. |
5. | Querbesicherungen |
5.1 | Sollte am Vollzugsdatum eine Sicherheitsleistung einer Gesellschaft eines Konzerns (Sicherheitensteller) für Verbindlichkeiten einer Gesellschaft des anderen Konzerns (Hauptschuldner) bestehen (Querbesicherung), so werden die Parteien entweder (i) auf eine Ablösung der Querbesicherung hinwirken oder - sollte eine Ablösung der Querbesicherung nicht bis zum Vollzugsdatum erfolgt sein - (ii) eine Freistellung im Innenverhältnis vereinbaren. |
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5.2 | Für die Ablösung der Querbesicherung wirkt die jeweilige Konzernobergesellschaft (also CAG oder CA Holding SE) darauf hin, dass der Besicherte die Sicherheit freigibt. Falls dies nicht möglich ist (insbesondere bei Garantien oder im Zusammenhang mit Beihilfen), wird die jeweilige Konzernobergesellschaft (also CAG oder CA Holding SE) des jeweiligen Hauptschuldners dafür Sorge tragen, dass der Hauptschuldner den jeweiligen Sicherheitensteller in vollem Umfang von einer Inanspruchnahme aus der Querbesicherung und sämtlichen Kosten in diesem Zusammenhang (einschließlich Kosten der Abwehr von Ansprüchen und der Rechtsberatung) freistellt und eine jährliche Avalgebühr in marktüblicher Höhe nach Maßgabe einer separaten Vereinbarung zahlt. Die jeweils andere Konzernobergesellschaft sorgt im Umfang der Freistellung dafür, dass der jeweilige Sicherheitensteller etwaige eigene Regressansprüche gegen den Hauptschuldner nicht selbst geltend macht, sodass insbesondere keine doppelte Belastung im Konzern des Hauptschuldners erfolgt. Die Pflichten aus dieser Ziffer 5.2 entfallen nicht durch Veräußerung einer Beteiligung am Hauptschuldner. |
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5.3 | Soweit im Zusammenhang mit der Verselbständigung des Automotive-Konzerns neue Querbesicherungen durch Gesellschaften des Continental-Konzerns gewährt werden, wird für diese Besicherungen eine jährliche Avalgebühr in marktüblicher Höhe nach Maßgabe einer separaten Vereinbarung von der CA Holding SE an die CAG geleistet. Die Gebühr ist jährlich im Voraus am dritten Werktag eines Kalenderjahres fällig. |
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5.4 |
Wird der Sicherheitensteller von einem Dritten in Anspruch genommen, gilt das folgende Verfahren:
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6. | Versicherungsleistungen und Ausgleich von Drittschäden, Versicherungsschutz |
6.1 |
Sollte bei der Gesellschaft eines Konzerns (Geschädigter) nach dem Abspaltungsstichtag ein Umstand eintreten oder bekannt werden, aufgrund dessen einer Gesellschaft des anderen Konzerns (Versicherungsgläubiger) ein Ersatzanspruch unter einer Versicherung zusteht (oder ohne die Abspaltung zustehen würde), die Zeiträume vor dem Abspaltungsstichtag abdeckt (Versicherungsanspruch), so werden die Parteien wie folgt dafür sorgen, dass der Versicherungsanspruch dem Geschädigten wirtschaftlich zu Gute kommt:
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6.2 | Vorbehaltlich Ziffer 6.1 gilt: Soweit eine Gesellschaft eines der Konzerne einen Schaden, eine Gesellschaft des anderen Konzerns aber dem Grunde nach einen diesbezüglichen Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten hat, ohne dass ein entsprechender Schaden bei Gesellschaften des anderen Konzerns eingetreten ist, so wird die jeweilige Konzernobergesellschaft des anderen Konzerns dafür Sorge tragen, dass dieser Ersatzanspruch auf Verlangen der anderen Partei an diejenige Gesellschaft abgetreten wird, der der Schaden entstanden ist. |
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6.3 | Bis zum Vollzugsdatum besteht für die Gesellschaften des Automotive-Konzerns Versicherungsschutz unter den Konzernversicherungsverträgen der CAG, sofern die CA Holding SE nicht bereits eigene Konzernversicherungsverträge für die Gesellschaften des Automotive-Konzerns abgeschlossen hat; der Versicherungsschutz endet spätestens mit dem Vollzugsdatum. Spätestens ab diesem Zeitpunkt und vorbehaltlich der nachstehenden Ziffer 6.4 schließen die CA Holding SE bzw. ihre Konzerngesellschaften separaten Versicherungsschutz mit Deckung für alle Gesellschaften des Automotive-Konzerns ab. |
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6.4 | Für vor dem 1. Juli 2025 eingetretene Versicherungsfälle aus Lieferungen und Leistungen, die vor dem 1. Juli 2025 erbracht wurden, besteht Versicherungsschutz über die Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung der CAG. Für nach dem 1. Juli 2025 eingetretene Versicherungsfälle aus Lieferungen und Leistungen vor dem Vollzugsdatum schließt die CA Holding SE und/oder die CAT GmbH eine separate Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung für sich und die Gesellschaften des Automotive-Konzerns ab. |
7. | Allokation von Rechtsrisiken |
7.1 | Vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 dieser Ziffer 7.1 werden Rechtsrisiken im Sinne von Ziffer 8.2, die ihren Ursprung in der Zeit vor dem Vollzugsdatum haben und einen Bezug zu der unternehmensbereichsspezifischen Geschäftstätigkeit eines der beiden Konzerne vor dem Vollzugsdatum haben (Sektorspezifische Rechtsrisiken), einschließlich sämtlicher Inanspruchnahmen und Haftungsfolgen (auch aus neuen Sachverhalten oder durch neue Anspruchsteller), deren Grundursache in den Sektorspezifischen Rechtsrisiken liegt, gemäß dieser unternehmensbereichsspezifischen Zugehörigkeit unabhängig von etwaigen Verursachungsbeiträgen des jeweils anderen Konzerns zugeordnet. Anlage 7.1 enthält nicht abschließende Beispiele für Sektorspezifische Rechtsrisiken. Rechtsrisiken im Zusammenhang mit den im Jahr 2024 aufgenommenen Ermittlungen italienischer Behörden werden, einschließlich sämtlicher Inanspruchnahmen und Haftungsfolgen, für die Steuerzeiträume ab dem Jahr 2016 bis einschließlich 2024 dem Continental-Konzern zugeordnet. Für außerhalb dieses Zeitraums liegende Steuerjahre gilt die Zuordnung gemäß dem vorstehenden Satz 3 nicht, sondern es verbleibt bei der Regelung in Satz 1 dieser Ziffer 7.1. |
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7.2 |
Rechtsrisiken, die ihren Ursprung in der Zeit vor dem Vollzugstag haben und keine Sektorspezifischen Rechtsrisiken sind (z.B. weil sie ihren Ursprung in Handlungen der Holding-Funktionen haben; Anlage 7.2 enthält nicht abschließende Beispiele), werden, einschließlich sämtlicher Inanspruchnahmen und Haftungsfolgen, zwischen den Konzernen wie folgt zugeordnet:
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8. | Innenausgleich und wechselseitige Freistellung |
8.1 | Soweit vertragliche Vereinbarungen zwischen den jeweils betroffenen Gesellschaften beider Konzerne bestehen, findet ein Ausgleich für die Inanspruchnahme bezüglich eines Rechtsrisikos, das nach Ziffer 7 dem jeweils anderen Konzern zugeordnet ist, ausschließlich nach den getroffenen Vereinbarungen statt. Die jeweilige Partei sorgt dabei für die Erfüllung der Ausgleichspflichten durch die Gesellschaften ihres Konzerns. |
8.2 | Soweit die Gesellschaft eines Konzerns aufgrund vertraglicher, quasi-vertraglicher, gesetzlicher oder durch Common Law oder aus sonstigen Rechtsgründen angeordneter Haftung oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Verhängung monetärer Belastungen wie insbesondere Bußgeldern (Rechtsrisiken) für Umstände vor dem Vollzugsdatum, die gemäß Ziffer 7 dem jeweils anderen Konzern zuzuordnen sind, in Anspruch genommen wird, so wird (vorbehaltlich des Bestehens einer spezifischen vertraglichen Vereinbarung zwischen den Gesellschaften der beiden Konzerne) die Konzernobergesellschaft (also CAG oder CA Holding SE) des jeweils anderen Konzerns dafür sorgen, dass die relevanten Gesellschaften ihres Konzerns die in Anspruch genommene Gesellschaft von allen Kosten der jeweiligen Verpflichtung sowie sämtlicher damit verbundenen und erforderlichen Kosten und Aufwendungen sowie entstandenen Schäden freistellen. Soweit Rechtsrisiken gemäß Ziffern 7 bei Gesellschaften eines Konzerns verbleiben, die nach den jeweils anwendbaren rechtlichen Vorschriften dafür haften, bestehen keine Freistellungsansprüche nach dieser Vereinbarung. |
8.3 | Soweit ein Freistellungsanspruch nach Ziff. 8.2 in Betracht kommt, informiert die in Anspruch genommene Gesellschaft die andere Partei fortwährend und umfassend über die Inanspruchnahme und teilt ihr, soweit rechtlich zulässig, alle erhaltenen Informationen unverzüglich mit. |
8.4 | Soweit ein Freistellungsanspruch nach Ziff. 8.2 in Betracht kommt, kooperieren die in Anspruch genommene Gesellschaft und die andere Partei unter Beachtung ihrer beiderseitigen Interessen bestmöglich, um die Inanspruchnahme abzuwehren. Insbesondere wird die in Anspruch genommene Gesellschaft die Verteidigung gegen die Inanspruchnahme mit der gebotenen Sorgfalt unternehmen. |
8.5 | Soweit ein Freistellungsanspruch nach Ziff. 8.2 in Betracht kommt, eine Gesellschaft des in Anspruch genommenen Konzerns aber einen diesbezüglichen Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten (einschließlich einer Versicherung) hat, so wird ihre Konzernobergesellschaft (also CAG oder CA Holding SE) dafür sorgen, dass sie diesen Ersatzanspruch auf Verlangen der freistellungspflichtigen Partei an diese abtritt oder für die Abtretung sorgt. Die freistellungsberechtigte Partei ist verpflichtet, die freistellungsverpflichtete Partei bei der Durchsetzung der nach dieser Vorschrift abgetretenen Ansprüche gegen Dritte in angemessener Weise zu unterstützen. |
8.6 | Unbeschadet der Allokation von Rechtsrisiken nach Ziffer 7 stellen die Parteien klar und bestätigt die CAT GmbH, dass die im Zuge der Ausgliederung des operativen Geschäfts der CA GmbH an die CAT GmbH in dem Ausgliederungsvertrag vom 3. Juni 2022 gewährte Freistellung der CA GmbH durch die CAT GmbH in Bezug auf etwaige Nachhaftungsansprüche gem. § 133 UmwG künftig gegenüber CAG fortgelten wird. |
8.7 | Die in Ziffern 7 und 8 dieses Vertrages getroffenen Regelungen finden keine Anwendung auf die in Abschnitt VIII dieses Vertrages geregelten Steuersachverhalte. Es wird klargestellt, dass bezüglich der gemäß Ziffer 7.1 Satz 3 zugeordneten Rechtsrisiken diese Zuordnung und etwaige daraus folgende Pflichten gemäß Ziffer 8 und Ziffer 9.7 dem Abschnitt VIII jedoch vorgehen. Auf Ziffer 24.6 wird hingewiesen. |
9. | Kooperationspflichten |
9.1 | Die Parteien werden alle notwendigen und sachdienlichen Handlungen vornehmen, um die Umsetzung und Vollendung der Abspaltung einschließlich der Übertragung von Unternehmensverträgen sowie die anschließende Börsennotierung der CA Holding SE zu ermöglichen. Soweit nicht anderweitig vereinbart, begründet dies keine Pflichten der Parteien zur finanziellen Leistung bzw. Ausstattung, Übertragung von Vermögensgegenständen oder Stellung von Sicherheiten. |
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9.2 | Die Parteien sind sich einig, dass operative Verträge, die ausschließlich oder ganz überwiegend von Gesellschaften eines Konzerns genutzt werden, auf die Gesellschaften dieses Konzerns zu übertragen sind. Die Parteien werden, soweit erforderlich und noch nicht geschehen, gemeinsam darauf hinwirken, dass die Zustimmung von Drittparteien zur Übertragung eingeholt wird bzw. eine Einigung mit den Drittparteien erzielt wird. |
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9.3 | Beabsichtigt CAG, CA Holding SE bzw. eine ihrer jeweiligen Konzerngesellschaften, nach dem Vollzugsdatum ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil an Dritte zu veräußern (etwa durch Veräußerung einer Beteiligung an einer oder mehrerer Konzerngesellschaften oder durch Veräußerung der diesem Unternehmensteil zuzuordnenden Vermögensgegenstände und Übertragung der diesem Unternehmensteil zuzuordnenden vertraglichen Bindungen), und ist hierfür aufgrund der früheren gemeinsamen Zugehörigkeit zum Continental-Konzern oder aufgrund der auch nach dem Vollzugsdatum fortbestehenden vertraglichen Bindungen zwischen Gesellschaften beider Konzerne die Mitwirkung von Gesellschaften des anderen Konzerns erforderlich oder sachdienlich, bemüht sich die Konzernobergesellschaft (also CAG oder CA Holding SE) des anderen Konzerns unter Beachtung ihrer eigenen Interessen darum, dass ihre Konzerngesellschaften die aus rechtlicher Sicht zwingend erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen, soweit dies den betroffenen Gesellschaften des Konzerns zumutbar und gesetzlich zulässig ist. Dies begründet keine Pflicht, der Übertragung von Verträgen auf Dritte zuzustimmen. Eine Mitwirkungshandlung darf nicht aus unlauteren Gründen verweigert werden. Die veräußerungswillige Gesellschaft hat der Konzernobergesellschaft des anderen Konzerns und/oder deren Konzerngesellschaft(en) alle mit der Mitwirkung verbundenen Kosten zu erstatten und Nachteile auszugleichen. |
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9.4 |
Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in Abschnitt VIII gilt bei behördlichen Verfahren oder Rechtsstreitigkeiten, die (i) mit einer oder gegen eine Gesellschaft des einen Konzerns geführt werden und (ii) (auch) eine Gesellschaft oder das Geschäft des jeweils anderen Konzerns betreffen und (iii) sich (zumindest auch) auf den Zeitraum vor dem Vollzugsdatum beziehen, Folgendes:
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9.5 | Hinsichtlich behördlicher Verfahren und Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich oder überwiegend Gesellschaften eines Konzerns betreffen, jedoch nach dem Vollzugsdatum weiterhin mit oder gegen eine Gesellschaft des anderen Konzerns geführt werden, werden die Parteien gemeinsam auf einen Parteiwechsel und eine Verfahrensübernahme durch eine Gesellschaft des betroffenen Konzerns hinwirken. |
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9.6 |
Bei (Compliance-)Untersuchungen und internen Revisionen, die eine Gesellschaft oder das Geschäft des jeweils anderen Konzerns betreffen und sich (zumindest auch) auf den Zeitraum vor dem Vollzugsdatum beziehen, werden sich die Parteien, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, gegenseitig unterstützen und sich, soweit jeweils notwendig oder zweckdienlich,
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9.7 | Hinsichtlich Rechtsrisiken, die dem Continental-Konzern gemäß Ziffer 7.1 Satz 3 dieser Vereinbarung zugeordnet werden, wird die CA Holding SE dafür Sorge tragen, dass ihre Konzerngesellschaften ihren gesetzlichen und behördlichen Pflichten im Zusammenhang mit diesen Rechtsrisiken nachkommen, an von der CAG vorgeschlagenen Vorschlägen zu gütlichen Einigungen bzw. Vergleichen mitwirken und, soweit zum Verfahrensabschluss erforderlich, sie (unbeschadet eines Ausgleichs nach Ziffer 8.2) abschließen. Die Ziffern 9.4.2 und 9.5 finden im Zusammenhang mit diesen Rechtsrisiken keine Anwendung. |
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9.8 | Soweit sich eine Gesellschaft eines der Konzerne nach dem Vollzugsdatum - insbesondere vor dem Hintergrund der gemeinsamen Nutzung der Infrastruktur des Continental-Konzerns - Sachverhalten gegenübersieht, deren sachgerechte Behandlung aufgrund besonderer Erfordernisse aus der gemeinsamen Zugehörigkeit zum Continental-Konzern in der Zeit vor dem Abspaltungsstichtag die Mitwirkung einer Gesellschaft des anderen Konzerns erfordert, darf eine entsprechende Mitwirkung, soweit rechtlich zulässig, nicht verwehrt werden. Jede Partei trägt ihre aus dieser Mitwirkung erwachsenden Kosten selbst. Die Parteien gehen davon aus, dass besondere Erfordernisse im Sinne dieser Ziffer 9.7 im Verlauf von 18 Monaten ab dem Abspaltungsstichtag bemerkt und geltend gemacht werden. |
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9.9 | Die Parteien sind sich einig, dass bis zum Vollzugsdatum und über das Vollzugsdatum hinaus noch externe Aufwendungen u.a. zur Trennung gemeinsamer Systeme, insbesondere in den Bereichen IT, Finance, und HR, notwendig sind, die bei der CAG und ihren jeweiligen Konzerngesellschaften sowie bei CA Holding SE und ihren jeweiligen Konzerngesellschaften anfallen werden (zusammen die Trennungsaufwendungen). Trennungsaufwendungen, die bis zum Vollzugsdatum anfallen, werden die Parteien nach Maßgabe einer separaten Vereinbarung unter Berücksichtigung der bislang im Continental-Konzern geübten Praxis untereinander aufteilen. Trennungsaufwendungen, die nach dem Vollzugsdatum anfallen, tragen die Partei bzw. deren jeweilige Konzerngesellschaften selbst. |
10. | Übergabe von Unterlagen und Migration von Daten |
10.1 | Jede Partei übergibt der anderen Partei, soweit rechtlich zulässig, - unbeschadet des Rechts, im Rahmen des rechtlich Zulässigen Kopien zu erstellen und zurückzubehalten - sämtliche Unterlagen wie Urkunden, Dokumente, in verkörperter oder elektronischer Form und sonstigen Informationen in verkörperter oder elektronischer Form (Unterlagen), die vor dem Wirksamwerden der Abspaltung generiert wurden (Historische Unterlagen), sowie Unterlagen, die sich auf einen Zeitraum vor dem Vollzugsdatum beziehen, soweit sie ausschließlich der jeweils anderen Partei oder dem jeweils anderen Konzern zuzuordnen sind. Satz 1 dieser Ziffer 10.1 findet auf Daten entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass, soweit rechtlich zulässig, anstelle der Übergabepflicht die Pflicht zur Migration der Daten besteht, die vor dem Wirksamwerden der Abspaltung generiert wurden (Historische Daten) oder die sich auf einen Zeitraum vor dem Vollzugsdatum beziehen. Jede Partei trägt dafür Sorge, dass die Gesellschaften ihres jeweiligen Konzerns sich ebenfalls entsprechend verhalten. |
10.2 | Die Parteien werden sämtliche Historische Unterlagen und Historische Daten (sowie Unterlagen und Daten, die sich auf einen Zeitraum vor dem Vollzugsdatum beziehen), die sowohl dem Continental-Konzern als auch dem Automotive-Konzern zuzuordnen sind, duplizieren und das Duplikat der jeweils anderen Partei übergeben bzw. übersenden. Jede Partei trägt dafür Sorge, dass die Gesellschaften ihres jeweiligen Konzerns sich ebenfalls entsprechend verhalten. Diese Regelung gilt insbesondere, soweit Unterlagen für die Besteuerung der jeweils anderen Partei Bedeutung haben können (die Steuer-Unterlagen); dies gilt wiederum insbesondere, soweit Gesellschaften des Automotive-Konzerns bis zum Vollzugsdatum in einer steuerlichen Organschaft oder sonstigen Form einer zusammengefassten Besteuerung mit der CAG oder anderen Gesellschaften des Continental-Konzerns gestanden haben. |
10.3 | Erhält eine Gesellschaft eines Konzerns fälschlicherweise Unterlagen oder Daten, die ausschließlich dem jeweils anderen Konzern zuzuordnen sind, findet Ziffer 10.1 entsprechende Anwendung. |
10.4 | Die in dieser Ziffer 10 geregelten Kooperationspflichten stellen einen Mindeststandard dar; darüber hinaus gehende Regelungen aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den jeweils betroffenen Gesellschaften beider Konzerne bleiben bestehen. |
10.5 | Die Verpflichtungen dieser Ziffer 10 gelten (i) für Steuer-Unterlagen, soweit diese für die Besteuerung der jeweils anderen Partei nach dem anwendbaren Recht noch relevant sein können, und (ii) im Übrigen nur für einen Zeitraum von 24 Monaten beginnend mit dem Vollzugsdatum. |
11. | Einsichtnahmerechte, Datenzugriff und Aufbewahrungsfristen |
11.1 | Jede Partei hat der anderen Partei auf Verlangen und gegen Erstattung der anfallenden Kosten zu den üblichen Bürozeiten und mit angemessener Voranmeldung, soweit rechtlich zulässig, Einblick in von ihr verwahrte Historische Unterlagen sowie Unterlagen, die sich auf einen Zeitraum vor dem Vollzugsdatum beziehen, und Zugriff auf von ihr verwahrte Historische Daten sowie Daten, die sich auf einen Zeitraum vor dem Vollzugsdatum beziehen, zu gewähren sowie die Herstellung von Kopien hiervon zu gestatten, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse besteht und dargelegt wird. Jede Partei trägt dafür Sorge, dass die Gesellschaften ihres jeweiligen Konzerns sich ebenfalls entsprechend verhalten. Die Parteien werden darauf hinwirken, dass etwaige rechtliche Hindernisse, die der Einsichtnahme nach Satz 1 dieser Ziffer 11.1 entgegenstehen, bewältigt werden, um die Kenntnisnahme der jeweils verlangenden Partei zu ermöglichen. |
11.2 | Ein berechtigtes Interesse der jeweils anderen Partei besteht stets, wenn die einzusehenden Unterlagen von der verwahrenden Partei gemäß nachfolgender Ziffer 11.3 (zumindest auch) für die jeweils andere Partei aufbewahrt werden und im Übrigen jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Unterlagen erforderlich sind zur Geltendmachung übertragener Rechte bzw. zur Erfüllung übertragener Pflichten oder um gesetzlichen oder behördlich oder gerichtlich auferlegten Berichts- und Informationspflichten nachzukommen oder für Anmeldeverfahren (z.B. Fusionskontrolle) oder sonstige behördliche oder gerichtliche sowie schiedsgerichtliche Verfahren (mit Ausnahme von gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren gegen die Partei oder eine ihrer Konzerngesellschaften, welche die Einsicht in Unterlagen oder den Zugriff auf Daten gewähren soll). |
11.3 | Eine Partei kann aufgrund eines berechtigten Interesses von der anderen Partei schriftlich die Aufbewahrung von Unterlagen und Daten durch Gesellschaften des Konzerns der anderen Partei auch nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen verlangen. Sie hat dann die Kosten für die weitere Aufbewahrung zu tragen, soweit sie nicht ein eigenes berechtigtes Interesse der aufbewahrenden Gesellschaft an der weiteren Aufbewahrung nachweist. Diese Ziffer 11.3 gilt nicht für Unterlagen und Daten, die aufgrund von rechtlichen Vorgaben (insbesondere des Datenschutzrechts) zwingend nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zu vernichten sind. |
11.4 | Die in dieser Ziffer 11 geregelten Kooperationspflichten stellen einen Mindeststandard dar; darüber hinaus gehende Regelungen aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den jeweils betroffenen Gesellschaften beider Konzerne bleiben bestehen. |
11.5 | Die Verpflichtungen dieser Ziffer 11 gelten (i) für Steuer-Unterlagen, soweit diese für die Besteuerung der jeweils anderen Partei nach dem anwendbaren Recht noch relevant sein können, und (ii) im Übrigen nur für einen Zeitraum von 24 Monaten beginnend mit dem Vollzugsdatum. |
12. | Besonderes Auskunftsrecht |
12.1 | Die CAG kann von CA Holding SE Auskunft über Informationen verlangen, die sich auf einen Zeitraum vor dem Vollzugsdatum beziehen und zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlich oder gerichtlich auferlegter Berichts- und Informationspflichten oder für die Prüfung von Anmelde- oder Anzeigeerfordernisse und die Durchführung entsprechender Anmelde- oder Anzeigeverfahren (z.B. Fusionskontrolle) erforderlich sind. CA Holding SE ist verpflichtet, der CAG diese Informationen unverzüglich und in der erforderlichen Form zu übermitteln (z.B. Umsatzerlöse nach Lieferort für Zwecke der Fusionskontrolle). |
12.2 | Die CA Holding SE kann von CAG Auskunft über Informationen verlangen, die sich auf einen Zeitraum vor dem Vollzugsdatum beziehen und zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlich oder gerichtlich auferlegter Berichts- und Informationspflichten oder für die Prüfung von Anmelde- oder Anzeigeerfordernisse und die Durchführung entsprechender Anmelde- oder Anzeigeverfahren (z.B. Fusionskontrolle) erforderlich sind. CAG ist verpflichtet, der CA Holding SE diese Informationen unverzüglich und in der erforderlichen Form zu übermitteln (z.B. Umsatzerlöse nach Lieferort für Zwecke der Fusionskontrolle). |
13. | Finanzberichterstattung und weitere Konzernberichterstattung |
13.1 | CA Holding SE wird nach dem Vollzugsdatum dafür Sorge tragen, dass die Gesellschaften des Automotive-Konzerns der CAG die Finanzdaten sowie alle erforderlichen Unterlagen und Informationen auf Anfrage von CAG zur Verfügung stellen und weitere Mitwirkungshandlungen vornehmen, die die CAG zur Erfüllung ihrer Pflichten zur Konzernbilanzierung und Finanzberichterstattung für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum benötigt. Dies gilt insbesondere für die Quartalsberichterstattung der CAG im September 2025. Wenn und soweit CA Holding SE von Gesellschaften des Continental-Konzerns Unterlagen und Informationen zur Erfüllung ihrer Pflichten zur Bilanzierung und Finanzberichterstattung für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum benötigt, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. |
13.2 | CA Holding SE wird nach dem Vollzugsdatum dafür Sorge tragen, dass die Gesellschaften des Automotive-Konzerns der CAG alle erforderlichen Unterlagen und Informationen auf Anfrage von CAG zur Verfügung stellen und weitere Mitwirkungshandlungen vornehmen, die die CAG zur Erfüllung ihrer Pflichten zur Konzernberichterstattung (insb. Konzernlagebericht, Nachhaltigkeitsbericht) für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum benötigt. Dies gilt insbesondere für die Quartalsberichterstattung der CAG im September 2025. Wenn und soweit CA Holding SE von Gesellschaften des Continental-Konzerns Unterlagen und Informationen zur Erfüllung ihrer Pflichten zur (finanziellen) Berichterstattung für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum benötigt, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. |
14. |
Übertragung von Pensionsplänen Die CAG wird darauf hinwirken, dass der zwischen dem Continental Pension Trust e.V. und der CAT GmbH bestehende Treuhandvertrag vom 21.6.2006, in seiner zuletzt gültigen Fassung, bezüglich der externen Ausfinanzierung und Sicherung von Versorgungsansprüchen sowie im Sicherungsfall die (gegebenenfalls anteilige) Befriedigung von zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versorgungsansprüchen, vor dem Vollzugsdatum an den Continental Automotive Pension Trust e.V. übertragen wird, einschließlich des sich auf diesen Treuhandvertrag beziehende Sicherungsvermögens. Die schriftlichen Absichtserklärungen des Continental Pension Trust e.V. und des Continental Automotive Pension Trust e.V., an der vorgenannten Übertragung mitzuwirken, liegen den Parteien vor. |
15. |
Sicherung für Sabbatical- und Altersteilzeitmodelle CA Holding SE verpflichtet sich, eine Vereinbarung zur Insolvenzsicherung der Ansprüche der Mitarbeiter des Automotive-Konzerns im Zusammenhang mit Sabbatical und Altersteilzeitmodellen abzuschließen, die gleichartig zur bestehenden diesbezüglichen Vereinbarung der CAG ist. |
16. | Kooperationspflichten bei Gemeinsamen Verträgen (“Shared Contracts”) |
16.1 | Die Parteien werden sich, soweit rechtlich zulässig, bemühen, gemeinsam darauf hinzuwirken, eine Einigung mit den Drittparteien von Verträgen des operativen Geschäfts (z.B. Kundenverträge, Einkaufverträge), die sowohl von Konzerngesellschaften des Automotive-Konzerns als auch Konzerngesellschaften des Continental-Konzerns genutzt werden (einschließlich Rahmenverträge z.B. mit Lieferanten, unter denen sowohl Konzerngesellschaften des Automotive-Konzerns als auch Konzerngesellschaften des Continental-Konzerns Lieferungen oder Leistungen beziehen oder erbringen) (die Gemeinsamen Operativen Verträge), zu erzielen, die es allen betroffenen Konzerngesellschaften ermöglicht, die aktuellen Vertragsbedingungen (einschließlich Preise, Mengen und Kapazitäten) für ihre jeweiligen Geschäftsbereiche unverändert fortzuführen (sei es durch Teilübertragung oder Duplizierung von Gemeinsamen Operativen Verträgen, Neuabschluss getrennter Verträge oder sonstige Gestaltungen). Soweit im Rahmen dieser Einigung Mindestabnahmemengen, Kapazitätszusagen, Haftungshöchstsummen oder sonstige übergreifende Regelungen aus den Gemeinsamen Operativen Verträgen zwischen Konzerngesellschaften des Automotive-Konzerns und Konzerngesellschaften des Continental-Konzerns aufgeteilt werden müssen, werden sich die Parteien, soweit rechtlich zulässig, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Nutzungsanteile während der 12 Monate vor dem Vollzugsdatum auf einen Aufteilungsschlüssel einigen. |
16.2 | Soweit und solange nach dem Vollzugsdatum keine Einigung gemäß Ziffer 16.1 mit den betreffenden Drittparteien erzielt wird (jedoch nicht länger als 12 Monate ab dem Vollzugsdatum), werden sich die Parteien im Innenverhältnis wirtschaftlich so stellen, als sei die Einigung zum Vollzugsdatum erzielt, soweit dies gemäß von Bestimmungen der betroffenen Gemeinsamen Operativen Verträge statthaft und im Übrigen rechtlich zulässig ist. Insbesondere - soweit dies gemäß den Bestimmungen der betroffenen Gemeinsamen Operativen Verträge gestattet ist - wird die Konzerngesellschaft, die der Vertragspartner der betroffenen Gemeinsamen Operativen Verträge ist, die relevanten Leistungen an die Gesellschaften des anderen Konzerns durchleiten und die relevanten Rechte und Pflichten treuhänderisch für die Gesellschaften des anderen Konzerns ausüben und erfüllen. Im Gegenzug werden die Gesellschaften des anderen Konzerns die Konzerngesellschaft, bei der die betroffenen Gemeinsamen Operativen Verträge liegen, von allen Kosten und Ansprüchen und jeglicher Haftung im Zusammenhang mit den relevanten Rechten und Pflichten (mit Ausnahme der Haftung für Vorsatz) freistellen. |
17. |
Lieferbeziehungen Die Parteien sind sich einig, dass für den Bezug gewisser Produkte eines Konzerns, die für den Weiterbetrieb der Geschäfte des jeweils anderen Konzerns für einen gewissen Zeitraum nach der Abspaltung benötigt werden, bis zum Vollzugsdatum Verträge zwischen den Konzernen abgeschlossen werden, und zwar insbesondere (i) ein Liefervertrag für die Produktion von Luftfederbälgen am Standort Vahrenwald, (ii) ein Liefervertrag für die Produktion von Gummi-Bremsschläuchen am Standort Korbach, (iii) ein Rahmenliefervertrag bzw. Rahmenlieferverträge für verschiedene Produkte (u.a. Präzisionsdichtungslösungen und Kunststoffspritzgussteile) an verschiedenen Standorten und (iv) ein Liefervertrag für die Produktion von TTM 3-Reifensensoren am Standort Toulouse. |
18. |
Dienstleistungen Die CAG und/oder andere Gesellschaften des Continental-Konzerns und die CA Holding SE und/oder andere Gesellschaften des Automotive-Konzerns werden spätestens bis zum Vollzugsdatum Transitional Services Agreements schließen, die teilweise z.B. Dienstleistungen aus den Bereichen Personalwesen, Informationstechnologie, Einkauf und Logistik umfassen werden. Darunter werden die CAG und ihre Konzerngesellschaften mit der CA Holding SE und ihren Konzerngesellschaften bilaterale Verträge („Statements of Work“) zu einzelnen Übergangsdienstleistungen (oder Kategorien von Übergangsdienstleistungen) schließen. |
19. | Immaterialgüterrechte |
19.1 | Die Continental Reifen Deutschland GmbH, die CAG und die CA Holding SE oder eine andere Gesellschaft des Automotive-Konzerns werden einen Lizenzvertrag mit Wirkung zum Abspaltungsstichtag schließen, wonach dem Automotive-Konzern bestimmte Umstellungs- und Aufbrauchfristen für die Nutzung des Namens „Continental“ und der Logos des Continental-Konzerns (z.B. auf Spezifikationen, Produkten, Produktverpackungen und Werkzeugen) sowie ggf. weitergehende Nutzungsrechte für bestimmte Produkte im Independent Aftermarket eingeräumt werden. |
19.2 | Zwischen dem Continental-Konzern und dem Automotive-Konzern sollen mit Wirkung zum Vollzugsdatum (Kreuz-)Lizenzverträge und/oder andere Vereinbarungen geschlossen werden, die ermöglichen, dass beide Konzerne ihre Geschäfte auch nach der Abspaltung möglichst unabhängig weiterführen und entwickeln können. Dies betrifft insbesondere Patente. Im Hinblick auf etwaige Entwicklungsleistungen des Automotive- bzw. Continental-Konzerns für den jeweils anderen Konzern sowie etwaige gemeinschaftliche Entwicklungen (etwa im Bereich des Reifensensors TTM 3) sollen Regelungen zur Allokation und wechselseitigen Lizenzierung der entstehenden Immaterialgüterrechte getroffen werden. |
19.3 | Die Parteien beabsichtigen, etwaige Gemeinschaftspatente, die von Gesellschaften beider Konzerne gemeinsam gehalten werden, und die zugehörigen Gemeinschaftserfindungen bis zum Vollzugsdatum einem Konzern zuzuordnen. |
20 |
Ausschluss der Anwendung anderer Regeln aus dem Vertrag auf Steuern In Bezug auf Steuern sind vorrangig die Regelungen in diesem Abschnitt VIII. anzuwenden. Ebenfalls anzuwenden sind die Regelungen in den Ziffern 9.3, 10, 11, 31, 34 und 35. Alle übrigen Regelungen dieses Vertrags finden nur Anwendung in Bezug auf Steuern, soweit sich in Abschnitt VIII. sowie den Ziffern 9.3, 10, 11, 31, 34 und 35 keine spezielleren oder abschließenden Regelungen finden. |
21 | Begriffsdefinitionen für den Abschnitt VIII. |
21.1 | „Steuern" im Sinne dieses Vertrags sind (i) alle bundesrechtlichen, staatlichen, unionsrechtlichen oder lokalen Steuern einschließlich darauf entfallender steuerlicher Nebenleistungen, wie in § 3 der Abgabenordnung oder in jedweder gleichartigen Bestimmung gemäß dem anwendbaren ausländischen Recht definiert, (ii) Steuerabzugsbeträge, (iii) Zölle, (iv) sämtliche geschuldeten Beträge unter Steuerumlageverträgen oder -systemen; (v) gesetzliche Haftungsschulden für Steuern, (vi) Mindeststeuer nach dem MinStG und sämtliche andere Pillar-2 Steuern und (vii) sämtliche in unmittelbarem Bezug mit diesen Steuern unter (i) bis (v) auferlegten Geldbußen oder Geldstrafen; als Steuer gilt auch gezahlte Vorsteuer gem. § 15 UStG (oder einer entsprechenden ausländischen Regelung), wenn und soweit diese nicht von der Steuerbehörde erstattet wird. Zur Klarstellung: Der Begriff "Steuer" erfasst keine latenten Steuern und keine Verlustvorträge, Zinsvorträge oder ähnliche Positionen, sofern diese Positionen im Abschnitt VIII. nicht explizit angesprochen werden (wie z.B. in Ziffer 24.8.2). |
21.2 | „Steuerliches Einkommen“ umfasst das Einkommen für Körperschaftsteuer, den Gewerbeertrag als auch entsprechende Bemessungsgrundlagen für ausländische Ertragsteuern (einschließlich Steuern auf Veräußerungsgewinne) jeweils vor Verlustabzug. |
21.3 | „Steuerlicher Übertragungsstichtag“ ist der Tag, auf den die CAG als übertragender Rechtsträger die handelsrechtliche Schlussbilanz für die Abspaltung aufzustellen hat. Dies ist, entsprechend § 2.2 des Spaltungsvertrags und vorbehaltlich einer Verschiebung nach § 4 Spaltungsvertrag, der 31.12.2024. |
21.4 | „Vorstichtagszeitraum“ bezieht sich auf den Zeitraum oder Teile davon bis (und einschließlich) des Steuerlichen Übertragungsstichtags. „Vorstichtagssteuern“ umfassen alle Steuern, die sich auf Vorstichtagszeiträume beziehen. |
21.5 | „Nachstichtagszeitraum“ bezieht sich auf den Zeitraum oder Teile davon nach dem Steuerlichen Übertragungsstichtag. „Nachstichtagssteuern“ umfassen alle Steuern, die sich auf Nachstichtagszeiträume beziehen. (Zur Klarstellung: Die Gesellschaften des Continental-Konzerns und die Gesellschaften des Automotive-Konzerns tragen ihre jeweiligen Nachstichtagssteuern selber (vgl. Ziffer 24.2)). |
21.6 | "Steuerlicher Verlust" umfasst körperschaftsteuerliche Verluste oder gewerbesteuerliche Fehlbeträge als auch ähnliche Positionen nach ausländischem Steuerrecht. |
21.7 | "Steuerlicher Verlustvortrag" / "Steuerliche Verlustvorträge" umfassen körperschaftsteuerliche Verlustvorträge oder gewerbesteuerliche Verlustvorträge als auch ähnliche Positionen nach ausländischem Steuerrecht. |
21.8 | „Organschaft“, „Organschaftsverhältnis“ oder „Steuergruppe“ bezeichnet eine ertragsteuerliche Organschaft i.S.d. § 14 KStG bzw. § 2 GewStG oder jede ähnliche Regelung einer konsolidierten, additiven oder in anderer Weise ganz oder partiell zusammengefassten Besteuerung der Ergebnisse oder anderer wesentlicher Besteuerungsmerkmale mehrerer Gesellschaften im Ausland, einschließlich insbesondere der bisher bestehenden Steuergruppen zwischen Gesellschaften des Continental-Konzerns und des Derzeitigen Automotive-Konzerns in Frankreich, Spanien, Italien, Rumänien, Großbritannien, Ungarn, Australien und den Niederlanden. |
21.9 | „Automotive-Ausgliederung“ bezeichnet die Übertragung von steuerlichen Teilbetrieben (sog. Teves-Teilbetrieb und Automotive-Teilbetrieb) im Rahmen einer Ausgliederung durch die CA GmbH in die CAT GmbH nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 3.6.2022, die durch Eintragung im Handelsregister der CA GmbH am 1.7.2022 wirksam geworden ist (wesentlicher Teil des sog. Projekt Shape). |
21.10 | „AM-Ausgliederung “ bezeichnet die Übertragung des steuerlichen Teilbetriebs Autonomous Mobility der Continental Temic microelectronic GmbH („Conti Temic“) in die Continental Autonomous Mobility GmbH („CAMG“) im Rahmen einer Ausgliederung nach Maßgabe des Ausgliederungsvertrags vom 8.4.2024, die durch Eintragung im Handelsregister der Continental Temic microelectronic GmbH am 30.4.2024 wirksam geworden ist. |
21.11 | „Shape-Sperrfristanteile“ i.S.d. Vertrags sind zum Steuerlichen Übertragungsstichtag und vor Durchführung der Verschmelzung und der Abspaltung die Anteile an der CA GmbH und die Anteile an der CAT GmbH. |
21.12 | „Relevante Steuerangelegenheit“ beinhaltet jede Steuerangelegenheit, aus der eine Verpflichtung einer Partei (sowohl eine materielle Verpflichtung, z.B. in Bezug auf eine Steuerzahlung oder wirtschaftliche Steuertragung, als auch eine Verpflichtung im Zusammenhang mit einem Steuerverfahren) nach Abschnitt VIII. (Steuern) oder im Zusammenhang mit der Abspaltung resultieren kann. |
21.13 | „Steuererklärung“ bezeichnet jedwede Steuererklärung, Feststellungserklärung, oder ähnliche Erklärung. |
21.14 | „Pillar 2-Regeln“ bezeichnet (i) die am 20. Dezember 2021 von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung veröffentlichten Globalen Anti-Basis-Erosions-Modellregeln (in ihrer jeweils geänderten Fassung) und/oder (ii) alle nationalen oder internationalen Gesetze (insbesondere die Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 (Mindestbesteuerungsrichtlinie)) und das deutsche Mindeststeuergesetz, die zu deren Umsetzung eingeführt wurden oder eingeführt werden sollen; „Pillar 2-Steuern“ bezeichnet Steuern gleich welcher Jurisdiktion, die durch die Umsetzung von Pillar 2-Regeln entstehen (primäre, sekundäre und nationale Ergänzungssteuern). |
21.15 | „Automotive-Organgesellschaft“ hat die in Ziffer 24.5 festgelegte Bedeutung. |
21.16 | „Steuerverfahren“ hat die in Ziffer 28.2 festgelegte Bedeutung. |
21.17 | „Relevantes Steuerverfahren“ hat die in Ziffer 28.3 festgelegte Bedeutung. |
21.18 | „Steuerausgleichanspruch“ hat die in Ziffer 22 festgelegte Bedeutung. |
21.19 | „Gegeneffektanspruch“ hat die in Ziffer 26.2 festgelegte Bedeutung. |
21.20 | „Steuerliches Mehreinkommen“ hat die in Ziffer 26.1 festgelegte Bedeutung. |
22. |
Steuerausgleichsanspruch In diesem Abschnitt VIII. regeln die Parteien, wie bestimmte Steuerlasten im Innenverhältnis der Parteien zueinander getragen werden (wirtschaftliche Steuertragung). Soweit eine Partei (zusammen mit den Gesellschaften ihres Konzerns) nach dem anwendbaren Steuergesetz eine höhere Steuer zu zahlen hat (unter Berücksichtigung von Steuererstattungen), als sie nach diesem Vertrag zu tragen hat, erstattet die andere Partei der ersten Partei (oder - nach Wahl der den Anspruch geltend machenden Partei - der betreffenden Gesellschaft ihres Konzerns) den entsprechenden Differenzbetrag („Steuerausgleichsanspruch“). Wenn die nach dem anwendbaren Steuergesetz zu zahlende Steuer (unter Berücksichtigung von Steuererstattungen) sich erhöht oder vermindert (z.B. aufgrund Betriebsprüfung oder einem Rechtsbehelfsverfahren), nachdem ein Steuerausgleichsanspruch geleistet wurde, ist die Steuerausgleichsberechnung entsprechend anzupassen und der sich aus der Anpassung ergebende Differenzbetrag der jeweils berechtigten Partei zu zahlen. |
23. | Steuern in Zusammenhang mit der Abspaltung |
23.1 |
Verkehrssteuern einschließlich der Grunderwerbsteuer
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23.2 |
Einbringungsgewinn I; Aufstockungsbetrag
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23.3 |
Umsatzsteuer
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23.4 |
Pillar 2-Steuern
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23.5 |
Übrige Steuern in Zusammenhang mit der Abspaltung
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24. | Regelung zu übrigen Steuern, insbesondere Vorstichtagssteuern |
24.1 | Vorstichtagsteuern, die nicht von den Regelungen in Ziffer 23 erfasst werden und auch nicht durch spezielle Regeln in diesem Abschnitt VIII. erfasst werden, werden von der jeweiligen Gesellschaft des Continental-Konzerns oder des Automotive-Konzerns getragen, die gesetzlicher Steuerschuldner ist. |
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24.2 | Nachstichtagssteuern einer Gesellschaft des Automotive-Konzerns werden ausschließlich von Gesellschaften des Automotive-Konzerns getragen (und jedenfalls nicht von einer Gesellschaft des Continental-Konzerns). Soweit - entgegen der Erwartung der Parteien und der vereinbarten wirtschaftlichen Tragung dieser Nachstichtagsteuern - eine Gesellschaft des Continental-Konzerns Steuerschuldner für diese Nachstichtagsteuern ist oder diese Nachstichtagsteuern wirtschaftlich getragen hat, wird die CA Holding SE eine entsprechende Ausgleichszahlung an die CAG oder auf Verlangen der CAG an die entsprechende Gesellschaft des Continental-Konzerns leisten. Die Regelungen in Satz 1 und 2 dieser Ziffer 24.2 gelten auch im umgekehrten Fall, soweit eine Gesellschaft des Automotive-Konzerns Steuerschuldner für Nachstichtagsteuern einer Gesellschaft des Continental-Konzerns ist oder diese Nachstichtagsteuern wirtschaftlich getragen hat. |
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24.3 | AM-Ausgliederung: Durch die AM-Ausgliederung wurde ein steuerlicher Teilbetrieb von der Conti Temic in die CAMG übertragen. Die CA Holding SE ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die CAMG fristgerecht einen ordnungsgemäßen Antrag bei der zuständigen Behörde stellt, dass (i) für diese Übertragung (steuerliche Einbringung i.S.d. § 20 UmwStG) der steuerliche Buchwert anzusetzen ist, und (ii) der 31.12.2023 der steuerliche Übertragungsstichtag der AM-Ausgliederung sein soll. Die CA Holding SE ist weiterhin verpflichtet dafür zu sorgen, dass alle notwendigen Maßnahmen vorgenommen und schädliche Handlungen unterlassen werden, damit der Buchwertansatz erhalten bleibt und kein Einbringungsgewinn I ausgelöst wird. Falls es dennoch insofern zu einem steuerpflichtigen Einbringungsgewinn I kommt, und es dadurch zu einer Erhöhung des der CAG als ertragsteuerlichem Organträger der Conti Temic und der CAMG zugerechneten steuerlichen Einkommen kommt, ersetzt die CA Holding SE der CAG die daraus resultierenden Schäden. Zu ersetzen sind insbesondere eventuelle Steuerzahlungen sowie der Verbrauch von Steuerlichen Verlusten oder Steuerlichen Verlustvorträgen durch den Anfall eines Einbringungsgewinn I (wobei der partielle Untergang von Steuerlichen Verlustvorträgen nach § 15 Abs. 3 UmwStG zu berücksichtigen ist); der Betrag der zu ersetzenden verbrauchten Steuerliche Verluste bzw. Steuerlichen Verlustvorträge wird pauschal mit 25% des entsprechenden untergegangen Verlustbetrags ersetzt. Der entsprechende Ersatz des Schadens ist zu leisten, sobald ein Einbringungsgewinn I in Steuerbescheiden gegenüber der CAG berücksichtigt wurde. Eine finale Berechnung des Schadens und der von der CA Holding SE zu leistenden Kompensation erfolgt, sobald die Betriebsprüfung bei der Temic und der CAMG abgeschlossen und entsprechende Steuerbescheide bestandskräftig geworden sind. |
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24.4 | Das in Ziffer 24.3 niedergelegte Prinzip mit der Schadensersatzpflicht der CA Holding SE gilt entsprechend, wenn andere steuerliche Sperrfristen nach deutschem oder ausländischem Recht im Automotive-Konzern nach dem Vollzugsdatum durch Gesellschaften des Automotive-Konzern verletzt werden und es dadurch zu steuerlichen Schäden bei der CAG oder anderen Gesellschaften des Continental-Konzerns kommt. |
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24.5 | Deutsche ertragsteuerliche Organschaften: Ziffer 24.1 gilt (vorbehaltlich vorgehender spezieller Regeln, insbesondere Ziffern 24.3, 24.4 sowie 28.8) auch für deutsche Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, die für Zeiträume anfallen, in denen Gesellschaften des Derzeitigen Automotive-Konzerns ganz oder teilweise Teil des bisherigen ertragsteuerlichen Continental Organkreises waren („Automotive-Organgesellschaften“) und daher die Ertragsteuern von der CAG als oberstem Organträger auch für Steuerliches Einkommen dieser Gesellschaften geschuldet werden. Soweit aus diesen Zeiträumen Steuerliche Verluste der Automotive-Organgesellschaften auf Ebene der CAG gelangt sind, wird keine Kompensation durch die CAG geschuldet. Sofern es nach dem Steuerlichen Übertragungsstichtag zu einer Erhöhung des Steuerlichen Einkommens einer Automotive-Organgesellschaft für Vorstichtagszeiträume kommt, und dadurch der Automotive-Organgesellschaft in Nachstichtagszeiträumen zu potentiell steuermindernden Gegeneffekten (z.B. durch höhere steuerliche Abschreibungen) entstehen, schuldet die CA Holding SE der CAG einen Ausgleich nach Maßgabe von Ziffer 26. |
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24.6 | Soweit es in Bezug auf den in Ziffer 7.1 Satz 3 dieser Vereinbarung geregelten Sachverhalt nach dem 30.6.2025 zu Erstattungen von Steuern oder sonstigen vom Continental-Konzern getragenen Kosten aus diesem Sachverhalt an den Automotive-Konzern kommt, wird die CA Holding SE einen Betrag in Höhe dieser Erstattungen umgehend an die CAG leisten. |
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24.7 | Ausländische Quellensteuern: Die Automotive Organgesellschaften haben der CAG in der Vergangenheit regelmäßig ausländische Quellensteuerbescheinigungen eingereicht. Die CAG hat diese Quellensteuerbescheinigungen in Bezug auf die steuerliche Anrechenbarkeit geprüft, und bei positiver Prüfung der jeweiligen Automotive Organgesellschaft einen Betrag in Höhe der möglichen Steuererstattung gezahlt. Die CAG wird auch nach dem Vollzugsdatum weiterhin die eingereichten ausländischen Quellensteuerbescheinigungen von Automotive Organgesellschaften für Zeiträume bis zum Steuerlichen Übertragungsstichtag prüfen und der jeweiligen Automotive Organgesellschaft einen Betrag in Höhe der möglichen Steuererstattung auszahlen, soweit keine begründeten Zweifel an der Erstattbarkeit bestehen. Die Regelung im vorherigen Satz dieser Ziffer 25.6 gilt nur für ausländische Quellensteuerbescheinigungen, die von den Automotive Organgesellschaften bis spätestens zum 31. Dezember 2026 bei der CAG eingereicht worden sind (für alle später eingereichten Quellensteuerbescheinigungen erfolgt keine Prüfung und ggf. Auszahlung durch die CAG mehr). |
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24.8 |
Ausländische Steuergruppen: In Vorstichtagszeiträumen bestanden ausländische Steuergruppen in Frankreich, Spanien, Italien, Rumänien, Großbritannien, Ungarn, Australien und den Niederlanden. Im Hinblick auf diese vereinbaren die Parteien das Folgende:
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24.9 | Die Parteien verpflichten sich (i) alle Handlungen vornehmen, die dazu dienen, die bisher bestehenden in- und ausländischen Organschaftschaftsverhältnisse bis zum Ablauf des Steuerlichen Übertragungsstichtags bzw. dem entsprechenden Zeitpunkt nach Ziffer 24.8.4 zu erhalten, und (ii) alle Handlungen zu unterlassen, die die Anerkennung dieser Organschaftsverhältnisse gefährden. |
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24.10 | Sofern ein inländisches oder ausländisches Organschaftsverhältnis für Vorstichtagszeiträume nachträglich durch die Finanzverwaltung nicht anerkannt wird, werden die Vertragsparteien bestmöglich zusammen arbeiten und alle zumutbaren Handlungen (einschließlich eventueller Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren) vornehmen, um diese steuerlichen Organschaftsverhältnisse zwischen der CAG bzw. Gesellschaften des Continental-Konzerns und den Gesellschaften des Derzeitigen Automotive-Konzerns steuerlich zu erhalten und die Nichtanerkennung abzuwenden. Dies umfasst auch eine eventuell notwendige (rückwirkende oder laufende) Änderung oder Anpassung von Bilanzen. Insbesondere werden die Parteien im Hinblick auf deutsche ertragsteuerliche Organschaftsverhältnisse in dem Fall, in dem eine Handelsbilanz einer Organgesellschaft nach Ansicht der Finanzverwaltung fehlerhafte Bilanzansätze enthält und sie diesen Fehler im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 KStG beanstandet, sich gegenseitig unterstützen und bei Bedarf entsprechende Maßnahmen zur Heilung des Fehlers vornehmen, um die steuerliche Anerkennung der Organschaft zu sichern; die Vertragsparteien werden weiterhin jede sonstige Maßnahme, die im Zusammenhang mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 und 5 KStG zweckdienlich oder erforderlich erscheint, durchführen. Soweit zum Erhalt der Organschaft dabei auch Zahlungen des oder an den ehemaligen Organträger notwendig werden, wird die entsprechende zahlungspflichtige Partei diese leisten; allerdings sollen durch die vorgenannten Maßnahmen keine endgültigen wirtschaftlichen Effekte zwischen den Vertragsparteien eintreten; die Vertragsparteien werden sich daher hiermit. einen entsprechenden gegenseitigen Ausgleich Zug-um-Zug dergestalt vornehmen, dass die Vertragsparteien nach diesem Ausgleich so stehen, wie sie ohne die Durchführung der organschaftssichernden Maßnahmen stünden. |
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24.11 |
Für den Fall, dass entgegen der Erwartung der Parteien nachträglich eine bestehende in- oder ausländische Organschaft durch die Finanzverwaltung nicht anerkannt wird, vereinbaren die Parteien das Folgende:
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25. | Umsatzsteuer |
25.1 | Vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 23.3 sollen Umsatzsteuern (einschließlich Vorsteuern) von der jeweiligen Gesellschaft des Continental-Konzerns oder des Automotive-Konzerns getragen werden, die gesetzlicher Steuerschuldner ist bzw. war. |
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25.2 | Es besteht eine deutsche umsatzsteuerliche Organschaft und ein entsprechendes umsatzsteuerliches Umlagesystem zwischen der CAG als Organträgerin und Teilen der Gesellschaften des Automotive-Konzerns als Organgesellschaften. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die umsatzsteuerliche Organschaft und das bestehende Umlagesystem so lange als möglich fortbestehen und spätestens mit dem Wirksamwerden der Abspaltung für zukünftige Zeiträume enden soll. Für umsatzsteuerliche Zeiträume bis zur Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft soll das Umlageverfahren beibehalten werden; die Parteien werden innerhalb von 6 Monaten nach Wirksamwerden der Abspaltung eine letztmalige Abrechnung unter dem bestehenden Umlagesystem durchführen. Sofern es nach dieser letztmaligen Abrechnung, insbesondere auf Grund von Betriebsprüfungen oder behördlichen oder gerichtlichen Verfahren, zukünftig noch zu Änderungen bei den erhaltenen Vorsteuererstattungen, zu zahlenden Umsatzsteuerbeträgen oder Liefer- und Leistungsentgelten gegenüber Dritten bei der CAG als ehemaliger Organträgerin oder bei den ehemaligen Organgesellschaften kommen sollte, werden die Parteien insoweit das bisherige Umlageverfahren analog anwenden und eine entsprechende Abrechnung durchführen. Unter die vorgenannten Umlagen fallen auch evtl. Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen. Ansprüche zwischen der CAG und den Organgesellschaften unter dem Umlagesystem bzw. der analogen Anwendung des Umlagesystems gehen den sonstigen Regelungen dieses Vertrags vor. |
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25.3 |
Für den Fall, dass entgegen der Erwartung der Parteien nachträglich die vor bzw. bis zum Vollzugsdatum bestehende umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der CAG als Organträgerin und Teilen der Gesellschaften des Automotive-Konzerns als Organgesellschaften durch die Finanzverwaltung nicht anerkannt wird, vereinbaren die Parteien das Folgende:
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25.4 | Ziffer 24.9 und Ziffer 24.10 Satz 1 gilt in Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft entsprechend. |
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25.5 | Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass künftig gegenseitige lokale Umsatzgeschäfte zwischen den Gesellschaften des Continental-Konzerns und Gesellschaften des künftigen Automotive-Konzerns im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig behandelt werden, sofern nicht ein Sonderfall gegeben ist. Vereinbarte Preise für Umsatzgeschäfte verstehen sich grundsätzlich zuzüglich einer gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Soweit erforderlich, werden gegenseitig Informationen und Nachweise beigebracht (zum Beispiel für Steuerfreiheit für Lieferungen ins Ausland). Im Übrigen behalten sich die Parteien und ihre jeweiligen Konzerngesellschaften einzelvertragliche Regelungen vor. |
26. | Auskehrung von Gegeneffekten |
26.1 | Nach Ziffer 24.1 trägt die CAG grundsätzlich Steuern auf das Einkommen der Automotive-Organgesellschaften für Vorstichtagszeiträume. Sofern es, insbesondere durch Betriebsprüfungen, (i) nach dem Steuerlichen Übertragungsstichtag zu einer Erhöhung des steuerlichen Einkommens einer Automotive-Organgesellschaft für Vorstichtagszeiträume kommt im Vergleich zu der letzten bis dahin bei der Finanzverwaltung eingereichten Steuererklärung oder, sofern noch keine Steuererklärung abgegeben wurden, den Steuerberechnungen der CAG für Zwecke ihrer Finanzberichterstattung (Steuerliches Mehreinkommen), und (ii) dadurch bei einer Automotive-Organgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft des Automotive-Konzerns in Nachstichtagszeiträumen zu potentiell steuermindernden Gegeneffekten (z.B. durch höhere steuerliche Abschreibungen) kommt, schuldet die CA Holding SE der CAG einen Ausgleich nach Maßgabe der folgenden Regelungen. |
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26.2 | Zu ersetzen ist der nach Ziffer 26.3 unter Berücksichtigung eines Pauschalabgeltungsprinzips ermittelte Wert dieser Gegeneffekte (Gegeneffektanspruch). Ein Gegeneffektanspruch ist ausgeschlossen, soweit die CAG oder eine andere Gesellschaft des Continental-Konzerns von einer dritten Partei von der Steuer auf das Steuerliche Mehreinkommen im Vorstichtagszeitraum freigestellt oder anderweitig für dessen Anfall kompensiert wird. |
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26.3 |
Der Wert der Gegeneffekte wird wie folgt pauschal ermittelt:
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26.4 | Ein Gegeneffektanspruch kann erst geltend gemacht werden, wenn die Gegeneffekte in Summe über alle Vorstichtagszeiträume zu einer Reduzierung der Bemessungsgrundlage (d.h. der Wert nach Ziffer 26.3.1) der betreffenden Steuer von drei (3) Millionen Euro oder mehr führen können; in diesem Fall kann der Anspruch in der vollen Höhe geltend gemacht werden (Freigrenze). Die Berechnung nach Satz 1 ist (i) insgesamt für alle betroffenen Gesellschaften durchzuführen (d.h. die Gegeneffekte aller betroffenen Gesellschaften sind zu konsolidieren). Sofern, insbesondere nach Abschluss einer Betriebsprüfung, noch kein Gegeneffektanspruch geltend gemacht werden kann, weil die relevante Reduzierung der Bemessungsgrundlage unterhalb der Freigrenze liegt, geht dieser Reduzierungsbetrag nicht unter, sondern wird bei der nächsten Geltendmachung eines Gegeneffektanspruchs (z.B. nach Abschluss der Folge-Betriebsprüfung) in Bezug auf die Prüfung der Freigrenze mitgezählt. |
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26.5 | Sobald der CAG oder der CA Holding SE Umstände, die zu einem Gegeneffektanspruch führen können, bekannt werden oder im Rahmen einer angemessenen Konzernorganisation hätten bekannt werden müssen, wird die CAG bzw. die CA Holding SE die andere Partei hierüber binnen zwanzig (20) Bankarbeitstagen schriftlich unterrichten, und die CAG und die CA Holding SE werden nach Maßgabe von Ziffer 28 miteinander kooperieren. |
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26.6 |
Bei der Geltendmachung eines Gegeneffektanspruches sind die folgenden Grundsätze zu beachten:
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27. | Fälligkeit von Ansprüchen; Verjährung von Ansprüchen |
27.1 | Ansprüche auf Erstattung bzw. Freistellung von Steuern werden zehn (10) Bankarbeitstage, nachdem der Gläubiger den Schuldner schriftlich über den Anspruch und den diesbezüglichen Zahlungsbetrag unter Beifügung von Kopien der maßgeblichen Steuerfestsetzung sowie einschließlich solcher Unterlagen, die den Grund und die Höhe der relevanten Steuer und des Anspruchs nachvollziehbar darlegen, informiert hat, zur Zahlung fällig, frühestens aber drei (3) Bankarbeitstage, bevor die relevante Steuer gegenüber der Steuerbehörde zur Zahlung fällig ist. |
27.2 | Ein Gegeneffektanspruch wird zwanzig (20) Bankarbeitstage, nachdem die jeweilige Partei den Gegeneffektanspruch gegenüber der anderen Partei schriftlich geltend gemacht hat, fällig. |
27.3 | Ansprüche nach diesem Abschnitt VIII. verjähren sechs (6) Monate, nach dem die zugrundeliegende Steuer, für die eine entsprechende Pflicht besteht, formell und materiell bestandskräftig geworden und nicht mehr änderbar ist. Ansprüche einer Gesellschaft des Continental-Konzerns (insbesondere Ansprüche gem. Ziffer 26 und Ziffer 28.8) verjähren aber nicht vor Ablauf von 6 Monaten, nachdem die CA Holding SE bzw. die entsprechende Gesellschaft des Automotive-Konzerns die jeweilige Gesellschaft des Continental-Konzerns über den zu Grunde liegenden Sachverhalt informiert hat und die entsprechenden Dokumente und Informationen entsprechend der Regelungen in diesem Abschnitt VIII. zur Verfügung gestellt hat. Soweit nach dieser Ziffer VIII. Ansprüche einer Gesellschaft des Automotive-Konzerns bestehen, über deren Bestehen eine Gesellschaft des Continental-Konzerns die jeweilige Gesellschaft des Automotive-Konzerns nach dieser Ziffer VIII. informieren muss, verjähren diese Ansprüche ebenfalls nicht vor Ablauf von 6 Monaten, nachdem die CAG bzw. die entsprechende Gesellschaft des Continental-Konzerns die jeweilige Gesellschaft des Automotive-Konzerns über den zu Grunde liegenden Sachverhalt informiert hat und die entsprechenden Dokumente und Informationen entsprechend der Regelungen in diesem Abschnitt VIII. zur Verfügung gestellt hat. |
28. | Zusammenarbeit in Steuersachen |
28.1 | Die Vertragsparteien werden in Relevanten Steuerangelegenheiten eng mit dem Ziel zusammenarbeiten, die steuerliche Belastung für beide Vertragsparteien sowie die übrigen Gesellschaften des Continental-Konzerns und des Automotive-Konzerns im gesetzlichen Rahmen möglichst gering zu halten bzw. eine Erstattung von Steuern zu erlangen; sie stellen auch sicher, soweit gesetzlich zulässig, dass sich die mit ihnen verbundenen Unternehmen i.S.v. §§ 15 ff. AktG an dieser Zusammenarbeit beteiligen. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere die gegenseitige Unterstützung bei Nachweisen (einschließlich solcher nach § 22 Abs. 3 UmwStG oder Ansässigkeitsnachweise nach DBA), die gegenüber der Finanzverwaltung zu erbringen sind. Für durch die Abspaltung ausgelöste Grunderwerbsteuer bzw. die entsprechenden Anzeigen gelten auch die Spezialregelungen in Ziffer 29 dieses Vertrags. Bei der Anwendung dieser Regelungen des Abschnitts VIII. (Steuern) werden die Parteien ihre Rechte und Pflichten (wie z.B. Entscheidungs- und Weisungsrechte) stets unter Berücksichtigung des jeweils anwendbaren Rechts anwenden. |
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28.2 | Bis zum Vollzugsdatum der Abspaltung ist die CAG grundsätzlich für alle steuerlichen Verfahren (insbesondere die Erstellung und Abgabe der Steuererklärungen, Betriebsprüfungen und behördlichen oder gerichtlichen Verfahren) (Steuerverfahren) auch der CAT GmbH und ihrer Tochtergesellschaften verantwortlich. Soweit Gesellschaften des Automotive-Konzerns bisher Steuerverfahren in eigener Zuständigkeit geführt haben, werden sie dies auch bis zum Vollzugsdatum machen und entsprechend verantworten; die CAG wird insofern nur die bisherige steuerliche Risikoüberwachung im Rahmen der bisherigen past practice ausüben. Nach dem Vollzugsdatum ist - vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 28.3 - Ziffer 28.8 dieses Vertrags - die CA Holding SE bzw. die jeweilige Gesellschaften des Automotive-Konzerns allein verantwortlich für alle sie betreffenden Steuerverfahren (klarstellend inkludiert dies auch die Sammlung und Weitergabe der erforderlichen Daten und Informationen für Zwecke der Mindeststeuer an die Obergesellschaft der deutschen Mindeststeuergruppe (Gruppenträger) für die Gesellschaften des Automotive-Konzerns ab dem Jahr 2025). |
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28.3 |
Soweit ein Steuerverfahren von Gesellschaften des Automotive-Konzerns die materiellen Interessen der CAG bzw. der Gesellschaften des Continental-Konzerns berührt oder berühren kann (auch mittelbar, z.B. bei möglicherweise grenzüberschreitenden Verrechnungspreisverfahren oder Pillar 2-Verfahren) (Relevantes Steuerverfahren) gelten die folgenden Grundsätze, welche unten weiter konkretisiert werden:
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28.4 | Soweit die Erstellung einer Steuererklärung (einschließlich deren Änderung) einer Gesellschaft des Automotive-Konzerns ein Relevantes Steuerverfahren darstellt, stellt die CA Holding SE sicher, dass der Entwurf einer solchen Steuererklärung der CAG spätestens dreißig (30) Bankarbeitstage vor Ablauf der Frist zur Einreichung zur Überprüfung vorgelegt wird. Die CAG teilt der CA Holding SE innerhalb von zwanzig (20) Bankarbeitstagen mit, ob sie mit der Steuerklärung einverstanden ist oder Änderungswünsche hat; andernfalls gilt ihre Zustimmung als erteilt. Die CA Holding SE steht dafür ein, dass die Steuererklärung nur mit Zustimmung der CAG eingereicht wird. Sollten die Vertragsparteien keine Einigkeit über den Inhalt der Steuererklärung erzielen können, entscheidet diejenige Vertragspartei, die die relevante Steuer ganz oder überwiegend nach diesem Vertrag trägt; insofern gelten die Prinzipien, die in Ziffer 28.3.2 geregelt sind. |
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28.5 |
Die Zusammenarbeit in sonstigen Relevanten Steuerverfahren umfassen insbesondere folgende Pflichten:
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28.6 | Vorbehaltlich abweichender Regelungen in dieses Vertrags tragen die Vertragsparteien sowie die anderen Gesellschaften des Continental-Konzerns und die des Automotive-Konzerns interne Kosten und Kosten ihrer Berater im Zusammenhang mit Relevanten Steuerangelegenheiten selbst. Soweit die CAG entscheidet, dass Rechtsmittel gegen Steuerfestsetzungen oder andere Verwaltungsakt, bei denen die CAG die Steuern nach diesem Vertrag trägt, eingelegt werden sollen, trägt die CAG die Kosten dieser Verfahren. Sonstige mit den Relevanten Steuerangelegenheiten verbundene Kosten und Gebühren, die bei den Continental- oder Automotive-Gesellschaften anfallen, tragen die Vertragsparteien entsprechend des auf sie wirtschaftlich entfallenden Anteils an den einschlägigen Steuern, Gegeneffekten oder erstatteten Steuern. |
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28.7 | Die Parteien werden sich über die Einzelheiten der Zusammenarbeit in Relevanten Steuerverfahren nach diesem Abschnitt Ziffer 28 auch noch nach Vollzug der Abspaltung verständigen und das Abstimmungsergebnis gegebenenfalls in Schriftform festhalten. |
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28.8 | Bei Verstößen gegen Pflichten des Abschnitts VIII. schuldet die Gesellschaft, die die Pflichtverletzung begangen hat, der anderen Gesellschaften den Ersatz der daraus resultierenden Schäden, sofern die Parteien nicht in einer anderen Ziffer dieses Abschnitts VIII. schon eine abschließende Rechtsfolge bei Pflichtverstößen geregelt haben (welche dann dieser Ziffer 28.8 vorgehen soll); die Rechtsfolge von Ziffer 23.5.1 soll nur Anwendung finden, soweit die CAG die CA Holding SE bis zum Vollzugsdatum über potentiell schädliche Umstrukturierungen oder Veräußerungen schriftlich in Kenntnis gesetzt hat, und die Rechtsfolge von Ziffer 24.4 soll nur Anwendung finden, soweit die CAG die CA Holding SE bis zum Vollzugsdatum über potentiell bestehende Sperrfristen schriftlich in Kenntnis gesetzt hat. Die Grundsätze des § 254 BGB sind zu berücksichtigen. |
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28.9 | Zahlungen oder Freistellungen der Parteien nach diesem KTV gelten als Anpassung (Erhöhung oder Verminderung) des Werts des abgespalteten Vermögens. |
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28.10 | Keine Partei soll mehr als einmal Schadensersatz, eine Erstattung oder eine sonstige Ausgleichszahlung nach diesem Abschnitt VIII erhalten in Bezug auf denselben Schaden, dieselbe Verpflichtung oder dasselbe Ereignis, das die Grundlage für den Anspruch auf Schadensersatz, eine Erstattung oder eine sonstige Ausgleichszahlung darstellt (sog. No Double-Dip Prinzip). |
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28.11 | Die Rechte und Pflichten der Parteien aus diesem Abschnitt VIII. entfallen nicht durch Veräußerung oder anderweitige Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft des Continental-Konzerns oder des Automotive-Konzerns. Die veräußernde Partei hat sicherzustellen, dass ein Erwerber die Pflichten der Veräußerin nach diesem Vertrag kennt und sie bei deren weiterer Erfüllung in vollem Umfang unterstützt. |
29. |
Grunderwerbsteueranzeigen im Einvernehmen; vorherige Zusendung eines Entwurfs Die CAG und die CA Holding SE werden etwaige infolge der Abspaltung abzugebende Anzeigen nach § 19 Grunderwerbsteuergesetz im gegenseitigen Einvernehmen einreichen. Die Parteien werden einen Entwurf der Grunderwerbsteueranzeigen vor dem Vollzugsdatum gemeinsam vorbereiten und abstimmen, so dass fristgerecht die Anzeigen erfolgen können. |
Die Parteien sind sich einig, dass jeder Abschluss von Verträgen zwischen einer Gesellschaft eines Konzerns und einer Gesellschaft des jeweils anderen Konzerns eine vorherige interne Prüfung durch die jeweiligen Vertragspartner hinsichtlich etwaiger steuerlicher und rechtlicher Risiken erfordert. |
30. | Vertraulichkeit |
30.1 | Informationen, die einer Gesellschaft eines Konzerns über eine Gesellschaft des jeweils anderen Konzerns aufgrund der bis zum Vollzug der Abspaltung bestehenden gemeinsamen Konzernzugehörigkeit zur Verfügung stehen oder später aufgrund von Informationsrechten unter dieser Vereinbarung oder dem Abspaltungsvertrag zur Verfügung gestellt werden, werden im Folgenden unabhängig davon, ob sie die Gesellschaften der Konzerne oder Dritte betreffen, als Vertrauliche Informationen bezeichnet. |
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30.2 |
Keine Vertraulichen Informationen sind Informationen,
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30.3 |
Jede Partei ist gegenüber der anderen Partei verpflichtet,
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30.4 | Als Sorgfaltsmaßstab für die Pflichten gemäß Ziffer 30.3 dieses Vertrages gelten die Vorkehrungen, die die jeweilige Partei für den Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen trifft. |
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30.5 | Die Konzerngesellschaften, Beteiligungsunternehmen, Mitarbeiter, Berater, Abschlussprüfer sowie Finanzierungsquellen (einschließlich deren Berater) eines Konzerns gelten, soweit sie die Vertraulichen Informationen für ihre Tätigkeit rechtmäßig benötigen, nicht als Dritte. |
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30.6 | Jede Partei wird dafür sorgen, dass ihre Konzerngesellschaften die Regelungen der Ziffer 30.3 dieses Vertrages beachten. |
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30.7 | Ist eine Partei oder eine ihrer Konzerngesellschaften gesetzlich, aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift, einer Börsenvorschrift oder einer anderen behördlichen Vorschrift oder einer vor Abschluss dieses Vertrags vereinbarten vertraglichen Verpflichtung zur Offenlegung verpflichtet oder wird sie behördlich zur Offenlegung in einer Weise aufgefordert, die nicht offenkundig rechtswidrig ist, darf die Partei bzw. die jeweilige Konzerngesellschaft in diesem Umfang Vertrauliche Informationen gegenüber den berechtigten Personen offenlegen. |
31. | Geltendmachung von Ansprüchen |
31.1 | Ansprüche nach diesem Vertrag bestehen allein zugunsten der Parteien. Dieser Vertrag begründet keine Rechte zugunsten Dritter und der mit einer Partei jeweils verbundenen Unternehmen. Jede Partei kann ein mit ihr jeweils verbundenes Unternehmen bevollmächtigen, Ansprüche nach diesem Vertrag geltend zu machen und Leistungen zur Erfüllung des Anspruchs in Empfang zu nehmen. Ansprüche aus diesem Vertrag können nur mit Zustimmung des Anspruchsgegners an mit der abtretenden Partei jeweils verbundene Unternehmen abgetreten werden. Eine Abtretung an Dritte ist ausgeschlossen. |
31.2 | Die Geltendmachung eines Anspruchs nach diesem Vertrag ist der jeweilig anderen Partei schriftlich anzuzeigen. Jede Partei verpflichtet sich, die zur sachgerechten Behandlung, Verhandlung und ggf. Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs in ihrem jeweiligen Konzern sachnächste Gesellschaft zu bevollmächtigen, die Verhandlungen hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs zu führen. |
31.3 | Die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs hat gegenüber der Partei zu erfolgen, die den Anspruch geltend gemacht hat, soweit diese nicht die Erfüllung an mit ihr verbundenes Unternehmen verlangt. Jede Partei kann sich zur Erfüllung der ihr nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen einer ihrer Konzerngesellschaften bedienen. Die Parteien können einvernehmlich eine andere Art und Weise der Erfüllungsmodalitäten schriftlich vereinbaren. |
31.4 | Das Recht jeder Partei, eine verursachungsgerechte Weiterbelastung des zur Erfüllung erforderlichen Aufwands an ihre Konzerngesellschaften vorzunehmen, bleibt unberührt. |
32. | Fördermittel |
32.1 | Falls nach dem Vollzugsdatum von einer Gesellschaft eines Konzerns vor dem Vollzugsdatum an sie gewährte öffentlich-rechtliche Fördermittel nebst Zinsen von einer Behörde, einem Gericht oder einem sonstigen dazu berechtigten Dritten zurückgefordert werden und die Rückforderung auf ein positives Tun oder Unterlassen (einschließlich des Nichterfüllens von Förderbedingungen) einer Gesellschaft des jeweils anderen Konzerns zurückzuführen ist (die Rückforderung), wird die jeweilige Konzernobergesellschaft (also CAG oder CA Holding SE) dafür Sorge tragen, dass die Gesellschaften ihres Konzerns die betroffene Gesellschaft des anderen Konzerns, soweit rechtlich zulässig, bei der Verteidigung gegen die Rückforderung unterstützen. Diese Unterstützung kann insbesondere durch die Übermittlung erforderlicher Unterlagen oder Informationen erfolgen. |
32.2 | Die Parteien werden sich angemessen informieren, um jeder Partei zu ermöglichen, ihr Verhalten und das Verhalten der mit ihr jeweils verbundenen Unternehmen so auszurichten, dass die Möglichkeit einer Rückforderung der vor dem Abspaltungsstichtag gewährten öffentlich-rechtlichen Fördermittel vermieden wird. |
33. |
Marktauftritt des Automotive-Konzerns Die Parteien sind sich einig, dass der Automotive-Konzern unter Mitwirkung des Continental-Konzerns noch im ersten Halbjahr 2025 beginnen wird, seinen Marktauftritt zu verändern (Rebranding). CA Holding SE verpflichtet sich, das Rebranding auf eigene Kosten und in Bezug auf den gesamten Automotive-Konzern umzusetzen. |
34. | Koordinationsausschuss |
34.1 | Die Parteien werden zur Überwachung der Einhaltung dieses Vertrages und insbesondere der darin vereinbarten Kooperation sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten ein besonderes Gremium einrichten (Koordinationsausschuss). |
34.2 | Dem Koordinationsausschuss gehören je zwei Mitglieder beider Konzerne an. Die Mitglieder des Continental-Konzerns sind von der CAG, die des Automotive-Konzerns von der CA Holding SE zu benennen und der jeweils anderen Partei schriftlich mitzuteilen. |
34.3 | Der Koordinationsausschuss hält Sitzungen auf Verlangen eines seiner Mitglieder innerhalb von sieben Werktagen ab Verlangen ab; den Parteien steht es frei, innerhalb derselben Frist anstelle der gemäß Ziffer 34.2 mitgeteilten Personen eine oder zwei andere Personen in den Koordinationsausschuss zu entsenden, um die unverzügliche Sitzungsdurchführung zu ermöglichen. |
34.4 | In den Sitzungen des Koordinationsausschusses können Ansprüche unter dieser Konzerntrennungsvereinbarung sowie sonstige Fragen im Zusammenhang mit ihrer Durchführung zwischen den Parteien besprochen werden. Der Koordinationsausschuss verfolgt dabei das Ziel, einen Ausgleich der Interessen beider Parteien zu erreichen, und seine Mitglieder werden den Interessen des jeweils anderen Konzerns unter Beachtung der eigenen Interessen bestmöglich Geltung innerhalb ihres eigenen Konzerns verschaffen. |
34.5 | Der Koordinationsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die das Verfahren für die Einberufung von Sitzungen und den Verzicht darauf sowie die Kontroll- und Berichtspflichten seiner Mitglieder im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse regelt. |
35. | Streitbeilegung |
35.1 | Die Parteien streben an, alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag oder aus zu seiner Durchführung geschlossenen Vereinbarungen ergeben, durch Anwendung der Ziffern 35.2 und 35.4 gütlich beizulegen. |
35.2 | Sofern sich Streitigkeiten zwischen einer oder mehreren Gesellschaften eines Konzerns und einer oder mehreren Gesellschaften des jeweils anderen Konzerns ergeben, die von diesem Vertrag erfasst werden, sind diese vor der Einleitung von Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes oder eines Schiedsverfahrens dem Koordinationsausschuss zur Kenntnis zu bringen. Der Koordinationsausschuss wird sich innerhalb von vier Wochen zu der Streitigkeit austauschen in dem Bestreben, eine gemeinsame sachgerechte Lösung zur Beilegung der Streitigkeit zu finden. |
35.3 | Die Verjährung solcher Ansprüche, die Gegenstand der Streitigkeit sind, wird durch den Zugang der Anzeige der Streitigkeit bei dem Koordinationsausschuss gehemmt i.S.d. § 209 BGB. |
35.4 | Haben die Parteien den Koordinationsausschuss einvernehmlich abgeschafft oder kann der Koordinationsausschuss innerhalb der vier Wochen gemäß Ziffer 35.2 nicht zu einer gemeinsamen sachgerechten Lösung zur Beilegung der Streitigkeit finden, werden die Parteien die Streitigkeit unverzüglich nach Ablauf der Frist gemeinsam den Vorstandsvorsitzenden der CAG und der CA Holding SE zur Kenntnis bringen. Die Vorstandsvorsitzenden werden sich innerhalb von vier Wochen nach Information zu der Streitigkeit austauschen in dem Bestreben, eine gemeinsame sachgerechte Lösung zur Beilegung der Streitigkeit zu finden. Sofern nicht innerhalb von vier Wochen nach Information der Vorstandsvorsitzenden eine gemeinsame sachgerechte Lösung zur Beilegung der Streitigkeit gefunden ist, ist jede der an der Streitigkeit unmittelbar beteiligten Gesellschaften berechtigt, Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes und/oder ein Schiedsverfahren einzuleiten. |
35.5 | Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Konzerntrennungsvertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts muss die Befähigung zum Richteramt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Schiedsort ist Frankfurt a.M. Die Verfahrenssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, Übersetzungen von englischsprachigen Dokumenten beizubringen. |
36. | Schlussbestimmungen |
36.1 | Dieser Konzerntrennungsvertrag wird mit dem späteren Zeitpunkt zwischen (i) der Beschlussfassung der Zustimmung der Hauptversammlung der CAG zum Abspaltungsvertrag und (ii) der Beschlussfassung der Zustimmung der Hauptversammlung der CA Holding SE wirksam. Die Pflichten der CAT GmbH und der CAG nach Ziffer 4 werden hingegen in jedem Fall mit der Zustimmung der Hauptversammlung der Continental AG zum Abspaltungsvertrag wirksam. |
36.2 | Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich der Änderung und Abbedingung dieser Bestimmung selbst bedürfen der Schriftform, soweit nicht weitergehende Formvorschriften einzuhalten sind. |
36.3 | Sofern in diesem Vertrag Pflichten von Gesellschaften des Continental-Konzerns oder des Automotive-Konzerns geregelt sind und die jeweiligen Gesellschaften nicht Partei dieses Vertrags werden, sind die betreffenden Regelungen so auszulegen, dass die jeweilige Konzernobergesellschaft verpflichtet ist, für die Erfüllung der Regelungen dieses Vertrags durch die Gesellschaften ihres Konzerns Sorge zu tragen. |
36.4 | Ansprüche nach diesem Vertrag verjähren, soweit ausdrücklich keine andere Regelung in diesem Vertrag getroffen ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2029. |
36.5 | Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
36.6 | Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit dieses Vertrags und seiner übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung, die nach Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was von den Parteien nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag. |
Beispielsfälle für Sektorspezifische Rechtsrisiken gemäß Ziffer 7.1
• | Risiken aus Verträgen eines Unternehmensbereichs mit Kunden, Zulieferern, Mitarbeitern |
• | Produkthaftung im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit eines Unternehmensbereichs |
• | Gewährleistung im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit eines Unternehmensbereichs |
• | Produktcompliance im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit eines Unternehmensbereichs |
• | Sanktionsrechtsverstöße durch Produktlieferungen eines Unternehmensbereichs |
• | Betrug und Korruption im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit eines Unternehmensbereichs |
• | Geldwäsche im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr eines Unternehmensbereichs |
• | Wettbewerbswidrige Absprachen mit Kunden, Zulieferern oder Wettbewerbern eines Unternehmensbereichs |
• | Verstöße gegen IP-Rechte durch Produkte eines Unternehmensbereichs |
• | Datenschutz-/Datensicherheitsverstöße durch einen Unternehmensbereich bezüglich Mitarbeiter-/Kunden-/Zuliefererdaten |
• | Arbeitsrechtsverstöße durch einen Unternehmensbereich bezüglich Mitarbeitern desselben Unternehmensbereichs |
Beispielsfälle für Rechtsrisiken gemäß Ziffer 7.2
• | Fehler bei der nicht unternehmensbereichsspezifischen Kapitalmarktkommunikation oder nicht unternehmensbereichsspezifischen Konzernfinanzberichterstattung |
• | Fehler bei der Kapitalmarktkommunikation oder der Konzernfinanzberichterstattung wegen falscher/verspäteter Zulieferung von Informationen des Unternehmensbereichs |
• | Fehler bei der Kapitalmarktkommunikation oder Konzernfinanzberichterstattung zu unternehmensbereichsspezifischen Themen (z.B. KPIs zu einem Unternehmensbereich) aufgrund von Fehlern bei der Holding (ohne falsche/verspätete Zulieferung von Informationen durch den Unternehmensbereich) |
• | IT-Störfall in konzernweiten IT-Systemen (z.B. auf Grundlage eines fehlerhaften Auftrags bzw. einer fehlerhaften Anweisung eines Unternehmensbereichs) |
• | Rechts-/Compliance-Verstöße durch Holding-Funktionen ohne Bezug zur Tätigkeit eines Unternehmensbereichs |
III. | Weitere Angaben und Hinweise |
1. |
Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG, insbesondere diese Einladung zur Hauptversammlung und die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind vom Zeitpunkt der Einberufung an im Internet unter www.continental.com/de/hv zugänglich. Der festgestellte Jahresabschluss der Continental Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2024, der zusammengefasste Lagebericht der Continental Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2024, der Bericht des Aufsichtsrats sowie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns liegen zusätzlich von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. Etwaige im Vorfeld der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die vorstehende Internetseite zugänglich gemacht. Gleiches gilt - nach der Hauptversammlung - auch für die Abstimmungsergebnisse sowie für die Rede des Vorstandsvorsitzenden. |
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2. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und Stimmrechte je 200.005.983. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. |
||||||||
3. |
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung, die Ausübung des Stimmrechts, Nachweisstichtag und dessen Bedeutung Um an der Hauptversammlung teilnehmen, das Stimmrecht ausüben oder Anträge stellen zu können, müssen sich die Aktionäre gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 der Satzung vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 der Satzung bei der nachfolgend genannten Anmeldestelle, unter der angegebenen Adresse, spätestens bis zum Ablauf des 18. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: Continental Aktiengesellschaft E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Gemäß § 67c AktG kann die Anmeldung darüber hinaus durch Intermediäre an die folgende SWIFT-Adresse übermittelt werden:
Der Nachweis der Berechtigung hat gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 der Satzung durch einen in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erfolgen; hierzu reicht in jedem Fall ein Nachweis gemäß § 67с Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis der Berechtigung hat sich gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 der Satzung auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, demnach den 3. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme und die Ausübung der Aktionärsrechte nur derjenige als Aktionär, der sich fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen hat (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre). Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, können also nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die ihre am Nachweisstichtag gehaltenen Aktien nach dem Nachweisstichtag und noch vor der Hauptversammlung veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung von Aktionärsrechten und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Zuerwerbe und teilweise Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben ebenfalls keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts. Der Nachweisstichtag bewirkt keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird dem Aktionär eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Trotz rechtzeitiger Anmeldung kann es im Einzelfall vorkommen, dass ein Aktionär die Eintrittskarte nicht rechtzeitig erhält. In einem solchen Fall können Aktionäre vor der Hauptversammlung bei der oben genannten Anmeldestelle prüfen lassen, ob sie im Meldebestand aufgeführt sind. Sofern sie dort erfasst sind, können Aktionäre die Hauptversammlung besuchen und erhalten vor Ort eine Eintrittskarte. |
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4. |
Verfahren für die Stimmabgabe bei Briefwahl Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimme auch schon vor der Hauptversammlung im Wege der Briefwahl abgeben. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes, wie in diesem Abschnitt der Einladung unter Ziffer 3 erläutert, erforderlich. Die Stimmabgabe, ihr Widerruf oder die Änderung der abgegebenen Stimmen kann nur elektronisch, vorzugsweise durch Nutzung des im Internet unter www.continental.com/de/hv zur Verfügung stehenden InvestorPortals, erfolgen. Die Zugangsdaten zum InvestorPortal erhalten ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre mit der Eintrittskarte. Unter Nutzung des InvestorPortals kann die Stimmabgabe, ihr Widerruf oder die Änderung der abgegebenen Stimmen spätestens bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung erfolgen. Die Stimmabgabe, ihr Widerruf oder die Änderung der abgegebenen Stimmen kann der Gesellschaft auch per E-Mail übermittelt werden. Diese nicht über das InvestorPortal abgegebenen Briefwahlstimmen, ebenso deren Widerruf oder Änderung, müssen spätestens bis zum Ablauf des 24. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei der in diesem Abschnitt der Einladung unter Ziffer 3 angegebenen Adresse zugehen. Auch bevollmächtigte Personen können sich der Briefwahl bedienen. Die Stimmabgabe per Briefwahl schließt die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt als Widerruf der zuvor per Briefwahl erfolgten Stimmabgabe und schließt eine weitere Stimmabgabe durch Nutzung des InvestorPortals aus. |
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5. |
Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, z.B. durch einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder eine Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch für die Stimmrechtsvertretung sind demnach eine fristgemäße Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes, wie in diesem Abschnitt der Einladung unter Ziffer 3 erläutert, erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut) noch eine diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution (z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigt wird. Die Vollmacht bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung, ebenso der Widerruf der Vollmacht, ist insofern vorzugsweise per E-Mail oder auch per Post an die in diesem Abschnitt der Einladung unter Ziffer 3 angegebene Adresse zu senden. Unter dieser Adresse muss der Zugang aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 24. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), erfolgen. Zur Erteilung der Vollmacht kann das Vollmachtformular verwendet werden, welches die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Darüber hinaus kann die Vollmacht unter Verwendung der Daten der Eintrittskarte über das InvestorPortal bis zum Beginn der Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Mit der Rücksendung des Vollmachtsformulars oder der Verwendung des InvestorPortals wird zugleich gegenüber der Gesellschaft der Nachweis der Bevollmächtigung erbracht. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch dadurch erfolgen, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, hinsichtlich der Stimmrechtsvertretung bis zum Beginn der Abstimmungen. Der Widerruf kann am Tag der Hauptversammlung durch den Aktionär oder einen (anderen) bevollmächtigten Dritten vorgewiesen werden.
Für die Bevollmächtigung von Intermediären (z.B. von Kreditinstituten) oder diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen (z.B. von Aktionärsvereinigungen) sowie für den Nachweis und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Die Aktionäre werden gebeten, sich in den Fällen des § 135 AktG rechtzeitig mit der/dem Bevollmächtigten über etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung (insbesondere in Bezug auf deren Form) abzustimmen.
Wir bieten unseren Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisung in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Bei Abstimmungen, für die keine ausdrückliche Weisung erteilt wurde, enthalten sie sich der Stimme. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft stehen insbesondere nicht zur Verfügung, um in der Hauptversammlung Fragen oder Anträge zu stellen oder Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einzulegen. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können über das InvestorPortal erteilt, geändert oder widerrufen werden. Dies ist vor und auch noch während der Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung erfolgen. Die Zugangsdaten zum InvestorPortal erhalten ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre gemeinsam mit der Eintrittskarte. Die Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft schließt die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt als Widerruf der zuvor den Stimmrechtsvertretern erteilten Vollmacht und Weisungen und schließt deren weitere Bevollmächtigung durch Nutzung des InvestorPortals aus. Unbeschadet dessen bietet die Gesellschaft ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären, bzw. deren Bevollmächtigten, welche in der Hauptversammlung erschienen sind, an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch noch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Dies ist unter Nutzung von Vorort bereitgestellten Tablets möglich. |
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6. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft (entspricht rund € 25.600.765,82 oder - aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - Stück 10.000.300 Aktien) oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 (entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - Stück 195.313 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet und ihm spätestens bis zum Ablauf des 25. März 2025, 24:00 Uhr (MEZ), in schriftlicher Form (im Sinne des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG) zugegangen sein. Die Aktionäre werden gebeten, die folgende Adresse zu verwenden: Vorstand der Continental Aktiengesellschaft E-Mail: hv@conti.de
Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu unterbreiten (§ 127 AktG). Über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu übersenden an: Continental Aktiengesellschaft E-Mail: hv@conti.de Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Bis spätestens zum 10. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorgenannten Adresse zugegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären mit Nachweis der Aktionärseigenschaft werden wir unverzüglich nach ihrem Eingang unter Namensangabe des Aktionärs und einschließlich einer etwaigen Begründung im Internet unter www.continental.com/de/hv veröffentlichen, wenn sie den Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. des § 127 AktG genügen und den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse veröffentlichen. Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt wurden, nur dann zur Abstimmung gelangen können, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden.
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Ausübung des Auskunftsrechts setzt die Teilnahme an der Hauptversammlung voraus. Insofern sind die in diesem Abschnitt der Einladung unter Ziffer 3 erläuterten Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung zu beachten, insbesondere die Anmeldefrist.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter www.continental.com/de/hv zugänglich. |
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7. |
Übertragung der Hauptversammlung im Internet Auf Anordnung des Versammlungsleiters und auf der Grundlage des § 19 Absatz 2 der Satzung wird die Hauptversammlung am 25. April 2025 für alle Aktionäre und die interessierte Öffentlichkeit in voller Länge live im Internet, zugänglich unter www.continental.com/de/hv, sowie für alle Aktionäre über das InvestorPortal, ebenfalls dort zugänglich, übertragen. Die Live-Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG. |
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8. |
Datenschutz Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung verarbeitet die Continental Aktiengesellschaft als Verantwortliche unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allen weiteren maßgeblichen Gesetzen personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und deren Bevollmächtigten. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten und zu den entsprechenden Rechten der Aktionäre und Bevollmächtigten gemäß der DSGVO können jederzeit auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.continental.com/de/hv abgerufen oder unter folgender Adresse angefordert werden: Continental Aktiengesellschaft, Continental-Plaza 1, 30175 Hannover, E-Mail: hv@conti.de. |
Hannover, im März 2025
Continental Aktiengesellschaft
Der Vorstand